BFH-Urteil vom 26.11.2014, I R 37/13 Tatbestand: Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der als Gruppenunterstützungskasse den Zweck verfolgt, die betriebliche Altersversorgung seiner Trägerunternehmen für deren Arbeitnehmer durchzuführen. Die Unterstützungskasse erfasste für jedes Trägerunternehmen die geleisteten Zuwendungen segmentiert. Die Unterstützungskasse als soziale Einrichtung unterliegt den Reglungen der §§ 5 und 6 KStG. Hiernach muss eine von der Körperschaftssteuer befreite Unterstützungskasse sicherstellen, dass die Verwendung des Kassenvermögens, vorbehaltlich der Ausnahmen des § 6 KStG für die Zwecke der Satzung, nach der Satzung und der tatsächlichen Durchführung dauernd gesichert ist (sog. Vermögensbindung). In der Satzung der Unterstützungskasse fanden sich Regelungen zur Überdotierung, wonach Gelder an das Trägerunternehmen ausgekehrt werden durften, wenn das dem Trägerunternehmen zugerechnete tatsächliche Kassenvermögen, dessen zulässiges Kassenvermögen mehr ...
News
Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen
BMF-Schreiben vom 10.04.2015, IV C 5 – S 2345/08/10001 Durch das o.g. BMF-Schreiben wird das BMF-Schreiben vom 19.08.2013, geändert durch das BMF-Schreiben vom 10.01.2014, um eine neue Randziffer 171a ergänzt. Hieraus ergibt sich, dass das Jahr des Versorgungsbeginns (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG) grundsätzlich das Jahr ist, in dem der Anspruch auf Versorgungsbezüge entstanden ist. Bei Bezügen wegen Erreichen einer Altersgrenze i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG ist das Jahr des Versorgungsbeginns das Jahr, in dem erstmals zum einen der Anspruch auf Bezüge besteht und zum anderen das 60. bzw. 63 Lebensjahr vollendet ist. Der Versorgungsbeginn tritt dagegen nicht ein, solange der Versorgungsberechtigte von einer Option, Versorgungsleistungen ab Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zu beanspruchen, keinen Gebrauch macht. In Randziffer 185 werden dazu verschiedene Beispiele angefügt. mehr ...
Rechnungszins für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz Aktualisierung zum 31.12.2014
Der Rechnungszins für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz ist seit Einführung des BilMoG stark gefallen. Dies ist bedingt durch das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zur Bestimmung des Rechnungszinses: Anzusetzen ist gemäß § 253 Abs. 2 HGB der durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre entsprechend der Restlaufzeit der Pensionsverpflichtungen; die Zinssätze werden monatlich von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben. Die meisten Unternehmen verwenden dabei den Zinssatz für eine pauschale Restlaufzeit von 15 Jahren. Da die Hochzinsjahre der Vergangenheit nunmehr aus der siebenjährigen Durchschnittsbildung herausfallen und das Zinsniveau anhaltend niedrig ist, wird sich das beschleunigte starke Absinken im Kalenderjahr 2014 voraussichtlich auch in 2015 weiter fortsetzen. mehr ...
Änderungen in 2015
Zum Jahresbeginn 2015 haben sich in der gesetzlichen Rentenversicherung unter anderem folgende Änderungen ergeben, die wir Ihnen hier kurz aufzeigen möchten: mehr ...
Hinterbliebenenversorgung – „Haupternährerklausel“
BAG, Urteil vom 30.09.2014 – 3 AZR 930/12 Das BAG hat entschieden, dass eine Klausel, wonach die Hinterbliebenenleistung nur dann gewährt wird, wenn der Versorgungsberechtigte „den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat“, gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB verstößt und damit unwirksam ist. Im vorliegenden Fall wurde dem Versorgungsberechtigten eine Pensionszusage erteilt, die eine Hinterbliebenenleistung an seine Ehefrau vorsah. Diese sollte aber unter anderem nur dann gewährt werden, wenn der Versorgungsberechtigte „den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat“. mehr ...
Krankenkassenbeitragspflicht bei privater Fortführung von betrieblicher Altersversorgung
BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 12 KR28/12/12R Das Bundessozialgericht (BSG) hatte in diesem Verfahren darüber zu entscheiden, ob eine Leistung von einer Pensionskasse, die teilweise auf privat eingezahlten Beiträgen beruht, vollumfänglich krankenkassenbeitragspflichtig ist. Der Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse als Rentner pflichtversichert. Er verlangt von dieser einen Teil der Krankenkassenbeiträge zurück, die die Pensionskasse an sie abgeführt hat. Er vertritt die Meinung, dass der Teil der Versorgung den er nach seinem Ausscheiden bei seinem alten Arbeitgeber privat weitergeführt hat keine betriebliche Altersversorgung darstellt und somit nicht krankenkassenpflichtig ist. Dies ergebe sich seiner Ansicht nach aus einer sinngemäßen Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1660/08) zu privat eingezahlten Beiträgen in die Direktversicherung. mehr ...