Sachverhalt:Das Unternehmen hatte der Klägerin im Rahmen einer Versorgungsordnung eine endgehaltsabhängige Versorgungszusage erteilt. Bemessungsgrundlage für die Versorgungszusage war ein Festrentenbetrag, der auf Basis des rentenfähigen Einkommens der Klägerin zu ermitteln war. Das rentenfähige Einkommen entsprach einem Zwölftel des von der Klägerin im Kalenderjahr vor Eintritt des Versorgungsfalles zuletzt bezogenen Einkommens. Die Versorgungsordnung sah darüber hinaus vor, den ermittelten Festrentenbetrag für Versorgungsberechtige, die innerhalb der letzten zehn anrechnungsfähigen Dienstjahre ganz oder teilweise in Teilzeit gearbeitet hatten, mit einem Teilzeitfaktor zu gewichten. Dabei war gemäß der Versorgungsordnung jedoch ausschließlich die Arbeitszeit des Mitarbeiters während der letzten 10 Jahre zu berücksichtigen. mehr ...
Einstandspflicht des Arbeitgebers – des einen Freud, des anderen Leid
Sachverhalt:Die Klägerin bezog bereits seit mehreren Jahren eine Versorgungsleistung aus einer Zusage über eine Pensionskasse. Im Jahr 2019 kürzte die Pensionskasse die Versorgungsleistungen. Aufgrund dessen forderte die Klägerin die Zahlung des Differenzbetrages nunmehr von ihrem ehemaligen Arbeitgeber ein. mehr ...
Kapitalwahlrecht
Sachverhalt:Der Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern eine Altersrente über eine Gruppenunterstützungskasse zugesagt. Nach dem Leistungsplan der Unterstützungskasse durfte diese einseitig die Auszahlung einer einmaligen Kapitalleistung anstelle der lebenslangen Altersrente wählen. Die Höhe der Kapitalleistung entsprach der 10fachen Jahresrente. mehr ...
Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung
Die Parteien streiten über die Gewährung des obligatorischen Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde im Jahr 2018 der Anspruch auf einen obligatorischen Arbeitgeberzuschuss (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) zur Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung eingeführt. Dieser ist für neu abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarung seit dem 01.01.2019 ab Beginn der Entgeltumwandlung zu gewähren. Für alle vor dem 01.01.2019 abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen muss der obligatorische Arbeitgeberzuschuss aufgrund der Übergangsvorschrift nach § 26a BetrAVG erst seit dem 01.01.2022 geleistet werden. Beruht die Entgeltumwandlung auf einem Tarifvertrag, kann der obligatorische Arbeitgeberzuschuss nach § 19 Abs. 1 BetrAVG abbedungen werden. Seit Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes gibt es eine Vielzahl von Fragen zum obligatorischen Arbeitgeberzuschuss. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht in zwei Fällen eine erste mehr ...
Versicherungsvertragliche Lösung – kein Übergang des versicherungsrechtlichen Widerspruchsrechts
Geht der Versicherungsvertrag im Rahmen der versicherungsvertraglichen Lösung auf die versicherte Person über, steht dieser kein Widerrufsrecht aus dem übergegangenen Versicherungsvertrag zu. mehr ...
Invalidenleistung – Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Das Bundesarbeitsgericht hatte die Satzung einer Pensionskasse auszulegen, die als Voraussetzung für den Bezug einer Invalidenleistung die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei dem Trägerunternehmen der Pensionskasse vorsah. mehr ...