Krankenkassenbeitragspflicht bei privater Fortführung von betrieblicher Altersversorgung

25. März 2015vonvon

BSG, Urteil vom 23.07.2014 – B 12 KR28/12/12R

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte in diesem Verfahren darüber zu entscheiden, ob eine Leis­tung von einer Pensionskasse, die teilweise auf privat eingezahlten Beiträgen beruht, vollum­fänglich krankenkassenbeitragspflichtig ist.

Der Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse als Rentner pflichtversichert. Er verlangt von die­ser einen Teil der Krankenkassenbeiträge zurück, die die Pensionskasse an sie abgeführt hat. Er vertritt die Meinung, dass der Teil der Versor­gung den er nach seinem Ausscheiden bei seinem alten Arbeitgeber privat weitergeführt hat keine betriebliche Altersversorgung darstellt und somit nicht krankenkassenpflichtig ist. Dies er­gebe sich seiner Ansicht nach aus einer sinnge­mäßen Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1660/08) zu privat eingezahlten Beiträgen in die Direktver­sicherung.

Der Kläger trägt vor, dass er die Pensionskasse nach Ausscheiden bei seinem alten Arbeitgeber privat weitergeführt habe und aus diesem Grund dieser Teil Leistung der keine betriebliche Alters­versorgung darstelle. Aus diesen Gründen geht der Kläger davon aus, dass die Leistungen der Pensionskasse nur zu einem kleinen Teil eine betriebliche Altersversorgung darstellen und auch nur dieser Teil daher der Kranken­kassenpflicht unterliege. Das BVerfG verlangt zur Anerkennung für eine private Altersversorgung neben privaten Beiträgen auch die Übertragung des Versicherungsvertrages auf den Arbeitneh­mer. Eine solche Übernahme hat nach Ansicht des Klägers ebenfalls stattgefunden, da sich aus den Versicherungsbedingungen ergebe, dass die versicherte Person bei einer freiwilligen Fort­füh­rung des Versicherungsvertrags alleiniger Ver­sicherungsnehmer werde.

Hingegen sieht die Krankenkasse in den ge­samten Leistungen der Pensionskasse Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

Das BSG folgt der Ansicht der Krankenkasse und hat entschieden, dass der Kläger keinen An­spruch auf die Erstattung der privat eingezahlten Pensionskassenbeiträge hat, da es sich seiner Ansicht nach um betriebliche Altersversorgung handelt und somit der Krankenkassenpflicht unterliegt. Das Gericht hält an seiner soge­nannten „institutionellen Abgrenzung“ fest. Danach ist allein entscheidend, ob die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersver­sorgung gezahlt wird. Es sei unerheblich, ob diese Leistungen auf privaten Einzahlungen be­ruhen. Eine solche Abgrenzung ist nach seiner Auffassung möglich, da der Begriff der betrieb­lichen Altersversorgung aus dem Beitragsrecht nicht mit dem des BetrAVG übereinstimmt. Das Gericht beruft sich auf die gesetzliche Definition des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Da­nach ist eine Pensionskasse ein rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Tod ist. Nach diesem Gesetz stellen Pen­sionskassenleistungen im Sinne des Beitrags­rechts stets betriebliche Altersversorgungen dar, weil ihr Zweck auf eine solche beschränkt ist. Daraus leitet sich ab, dass es sich stets um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handelt. Eine Pensionskassenversorgung kann im Gegensatz zu einer Versicherung keine private Altersversorgung anbieten und die Leistungen stellen somit immer eine betriebliche Alters­versorgung dar, wohingegen ein Versicherungs­unternehmen betriebliche wie auch private Altersversorgungen anbietet und daher auch die späteren Leistungen in private und betriebliche Leistungen aufgeteilt werden können und dies dann Auswirkungen auf die Krankenkassenpflicht hat.

Bedeutung für die Praxis:

Anfang des Jahres hat der VdK Verfas­sungsbeschwerde gegen die Entscheidung des BSG erhoben. Es muss folglich abgewartet werden, ob das BVerfG der unterschiedlichen Be­handlung der Direktversicherung und der Pen­sionskasse zustimmt oder ob es die Ausdehnung der Beitragspflicht auf Versorgungen der Pen­sionskasse nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sieht. Gegen eine Ausdehnung der Recht­sprechung auf die Pensionskasse spricht jedoch zum einen, dass bei diesem Durchführungsweg die Leistung nach dem VAG immer eine betriebliche Altersversorgung darstellt und zum anderen fordert das BVerfG das Einrücken des Versorgungsberechtigten in die Versicherungs­nehmerstellung. Dies ist bei der Pensionskasse im engeren Sinne nicht möglich, da der Arbeit­nehmer schon bei Abschluss der Versorgung Versicherungsnehmer neben dem Arbeitgeber wird.