Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen

2. Juli 2015vonvon

BMF-Schreiben vom 10.04.2015, IV C 5 – S 2345/08/10001

Durch das o.g. BMF-Schreiben wird das BMF-Schreiben vom 19.08.2013, geändert durch das BMF-Schreiben vom 10.01.2014, um eine neue Randziffer 171a ergänzt.

Hieraus ergibt sich, dass das Jahr des Versor­gungsbeginns (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG) grundsätzlich das Jahr ist, in dem der Anspruch auf Versorgungsbezüge entstanden ist.

Bei Bezügen wegen Erreichen einer Altersgrenze i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG ist das Jahr des Versorgungsbeginns das Jahr, in dem erst­mals zum einen der Anspruch auf Bezüge be­steht und zum anderen das 60. bzw. 63 Lebens­jahr vollendet ist. Der Versorgungsbeginn tritt dagegen nicht ein, solange der Versorgungs­berechtigte von einer Option, Versorgungs­leistungen ab Erreichen der maßgeblichen Alters­grenze zu beanspruchen, keinen Gebrauch macht.

In Randziffer 185 werden dazu verschiedene Beispiele angefügt.

Newsletter: Newsletter 2/2015