BAG, Urteil vom 13. Januar 2015 - 3 AZR 894/12 Tatbestand: Der Klägerin (Jahrgang 1959) wurden von der Beklagten 1991 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach deren Regelungen zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 05.11.1991 (AHV1991) zugesagt. Die AHV 1991 regelt in § 2 „Festsetzung und Art der Versorgungsbezüge“, dass Mitarbeiterinnen nach einer Wartezeit von fünf Jahren bei Ausscheiden mit Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf Altersrente haben. Der Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist in der AHV 1991 nicht explizit als Leistungsvoraussetzung definiert. Jedoch ist in § 6 „Zahlung, Anrechenbarkeit…“ der AHV 1991 geregelt, dass Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung auf die zugesagten Versorgungsleistungen angerechnet werden sollen. Die Beklagte teilte ihren Beschäftigten 2010 mit, dass Mitarbeiterinnen ab dem Geburtsjahr 1952 aufgrund der geänderten Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung die mehr ...

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Rückstellungen in voller Höhe auch bei Zusage einer Überversorgung
FG Berlin-Brandenburg vom 02.12.2014 - 6 K 6045/12 Tatbestand: Eine GmbH hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Zusage auf ein monatliches Ruhegehalt in Höhe von 6.000,00 DM ab Vollendung des 65. Lebensjahrs zugesagt. In seinem letzten aktiven Jahr als Geschäftsführer war er nur noch in Teilzeit tätig. Sein monatliches Gehalt reduzierte sich dadurch um ein Drittel. Das klagende Unternehmen stellte in den Streitjahren Rückstellungen ein, die die Versorgungszahlungen in voller Höhe berücksichtigten. mehr ...
Überdotierung einer Gruppenunterstützungskasse; kassenbezogene Beurteilung – Voraussetzung für die Begründung der Lückenhaftigkeit einer Rechtsnorm
BFH-Urteil vom 26.11.2014, I R 37/13 Tatbestand: Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der als Gruppenunterstützungskasse den Zweck verfolgt, die betriebliche Altersversorgung seiner Trägerunternehmen für deren Arbeitnehmer durchzuführen. Die Unterstützungskasse erfasste für jedes Trägerunternehmen die geleisteten Zuwendungen segmentiert. Die Unterstützungskasse als soziale Einrichtung unterliegt den Reglungen der §§ 5 und 6 KStG. Hiernach muss eine von der Körperschaftssteuer befreite Unterstützungskasse sicherstellen, dass die Verwendung des Kassenvermögens, vorbehaltlich der Ausnahmen des § 6 KStG für die Zwecke der Satzung, nach der Satzung und der tatsächlichen Durchführung dauernd gesichert ist (sog. Vermögensbindung). In der Satzung der Unterstützungskasse fanden sich Regelungen zur Überdotierung, wonach Gelder an das Trägerunternehmen ausgekehrt werden durften, wenn das dem Trägerunternehmen zugerechnete tatsächliche Kassenvermögen, dessen zulässiges Kassenvermögen mehr ...
Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen
BMF-Schreiben vom 10.04.2015, IV C 5 – S 2345/08/10001 Durch das o.g. BMF-Schreiben wird das BMF-Schreiben vom 19.08.2013, geändert durch das BMF-Schreiben vom 10.01.2014, um eine neue Randziffer 171a ergänzt. Hieraus ergibt sich, dass das Jahr des Versorgungsbeginns (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG) grundsätzlich das Jahr ist, in dem der Anspruch auf Versorgungsbezüge entstanden ist. Bei Bezügen wegen Erreichen einer Altersgrenze i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG ist das Jahr des Versorgungsbeginns das Jahr, in dem erstmals zum einen der Anspruch auf Bezüge besteht und zum anderen das 60. bzw. 63 Lebensjahr vollendet ist. Der Versorgungsbeginn tritt dagegen nicht ein, solange der Versorgungsberechtigte von einer Option, Versorgungsleistungen ab Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zu beanspruchen, keinen Gebrauch macht. In Randziffer 185 werden dazu verschiedene Beispiele angefügt. mehr ...
Rechnungszins für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz Aktualisierung zum 31.12.2014
Der Rechnungszins für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz ist seit Einführung des BilMoG stark gefallen. Dies ist bedingt durch das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zur Bestimmung des Rechnungszinses: Anzusetzen ist gemäß § 253 Abs. 2 HGB der durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre entsprechend der Restlaufzeit der Pensionsverpflichtungen; die Zinssätze werden monatlich von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben. Die meisten Unternehmen verwenden dabei den Zinssatz für eine pauschale Restlaufzeit von 15 Jahren. Da die Hochzinsjahre der Vergangenheit nunmehr aus der siebenjährigen Durchschnittsbildung herausfallen und das Zinsniveau anhaltend niedrig ist, wird sich das beschleunigte starke Absinken im Kalenderjahr 2014 voraussichtlich auch in 2015 weiter fortsetzen. mehr ...
Änderungen in 2015
Zum Jahresbeginn 2015 haben sich in der gesetzlichen Rentenversicherung unter anderem folgende Änderungen ergeben, die wir Ihnen hier kurz aufzeigen möchten: mehr ...