In die Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung ist die Auszahlung einer Direktversicherung auch insoweit einzubeziehen, als sie auf eigenen Beiträgen des Versicherten nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis und Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers beruht.

12. April 2016vonvon

LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 07.11.2013 – L 5 KR 65/13

Tatbestand:

Der Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse freiwillig krankenversichert. Er bezieht Alters­rente und Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung. Im Jahr 2009 erhielt der Kläger eine Kapitalleistung aus einer Direktversicherung. Die Direktversicherung war dabei nach Ende des Arbeitsverhältnisses auf den Kläger übertragen worden, der sie seitdem privat weitergeführt hatte. Der überwiegende Teil der Beiträge wurde privat eingezahlt.

Die Krankenkasse zog in die Bemessungsgrund­lage für die Berechnung des monatlichen Bei­trages für Kranken- und Pflegeversicherung auch die Kapitalleistung mit ein, die auf privat (als Versicherungsnehmer) gezahlten Beiträgen beruhte.

Gegen die beim SG Koblenz zunächst positiv für den Kläger beschiedene Klage wurde Revision eingelegt, mit der Begründung, dass das Sozial­gericht verkannt habe, dass im Rahmen der freiwilligen Mitgliedschaft andere beitragsrecht­liche Voraussetzungen gelten.

Entscheidung:

Das LSG Rheinland-Pfalz hat zugunsten der Krankenkasse entschieden.

Für die Erhebung von Beträgen zur freiwilligen Krankenversicherung aus einer Lebensversiche­rung gilt § 240 Abs 1 SGB V iVm §§ 2 Abs 1, 3 Abs 1, 5 Abs 4 und 7 Abs 6 der Beitragsver­fahrensgrundsätze Selbstzahler.

Nach den o.g. Vorschriften ist bei der Bei­tragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berück­sichtigen.

Als beitragspflichtige Einnahmen gelten neben Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, dem Zahlbe­trag der Rente aus der gesetzlichen Rentenver­sicherung und dem Zahlbetrag der Versorgungs­bezüge auch alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden.

In Form nicht regelmäßig wiederkehrender Leis­tungen gewährten Versorgungsbezüge, Leistun­gen aus einer befreienden Lebensversicherung sowie Leistungen von Versicherungsunterneh­men, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterblie­benenversorgung gezahlt werden, sind vom Zeitpunkt des auf die Auszahlung folgenden Monats dem jeweiligen Beitragsmonat mit 1/120 des Zahlbetrags der Leistung für 120 Monate zuzuordnen.

Somit hat die Krankenkasse auch den Anteil der Auszahlung der Direktversicherung in Höhe des privat eingezahlten Anteils zu Recht mit 1/120 des Zahlbetrags der Leistung der Beitrags­bemes­sung zu Grunde gelegt.

Dass bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung eine Altersrente aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag mit dem Zahlbetrag und nicht nur mit dem Ertragsanteil beitragspflichtig ist, wurde durch das BSG bereits klargestellt.

Bedeutung für die Praxis:

Freiwillig gesetzlich Versicherte sollten sich bewusst sein, dass Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung von Krankenkassen bei der Bemessung des monatlichen Beitrages für Kranken- und Pflegeversicherung immer in voller Höhe einbezogen werden, egal ob die Beiträge teilweise privat (als Versicherungsnehmer) ein­bezahlt wurden.

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