Gesetz zur Umsetzung zur Mobilitätsrichtlinie

12. Dezember 2015vonvon

Deutscher Bundestag, Pressemitteilung vom 11.11.2015
Mit dem Ziel, Hindernisse in der betrieblichen Altersversorgung bei grenzüberschreitenden Ar­beitgeberwechseln abzubauen, hat das Euro­päische Parlament im Jahr 2015 die Europäische Mobilitätsrichtlinie (RL 2014/50/EU) verabschie­det. Nunmehr hat der Bundestag am 11. No­vember den Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie (BT-Drucksache 18/6283) in nationales Recht beschlossen.

Im Mittelpunkt der Richtlinie stehen dabei unter anderem folgende Änderungen des Betriebs­rentengesetzes sowie des Einkommensteuer­gesetzes:

1b BetrAVG – Reduzierung der Unverfall­barkeitsfristen
Die Voraussetzungen für die gesetzliche Unver­fallbarkeit von Anwartschaften werden herabge­setzt. Das bisherige gesetzliche Mindestalter von 25 Jahren wird auf 21 Jahre reduziert. Darüber hinaus wird die Mindestzusagedauer von derzeit 5 Jahren auf 3 Jahre verringert. Wie bereits früher bei Änderungen der Voraussetzungen für die gesetzliche Unverfallbarkeit, wird in § 30f BetrAVG eine Übergangsvorschrift aufgenom­men, in der geregelt wird, dass vor dem 01.01.2018 erteilte Versorgungszusage späte­stens zum 31.12.2021 unverfallbar werden, wenn zu diesem Zeitpunkt das gesetzliche Min­destalter von 21 Jahren erfüllt ist.

2a BetrAVG – Berechnung und Wahrung des unverfallbaren Anspruchs
Ausgeschiedene Arbeitnehmer dürfen gegenüber vergleichbaren aktiven Arbeitnehmer nicht be­nachteiligt werden. Dabei liegt nach dem Gesetz­entwurf eine Benachteiligung unter anderem dann nicht vor, wenn die Anwartschaft

ein nominales Anrecht ist (Festrentenzusage)
eine Verzinsung enthält, die dem ausge­schiedenen Arbeitnehmer zu Gute kommt,
über einen Pensionsfonds, eine Pensions­kasse oder eine Direktversicherung durchge­führt wird und die Erträge auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugute kom­men,
um 1% jährlich angepasst wird. Auch eine Anpassung analog § 16 Abs. 2 BetrAVG nach dem VPI, der Nettolohnentwicklung ver­gleichbarer nicht ausgeschiedener Arbeit­nehmer oder der laufenden Leistungen der Versorgungsempfänger des Arbeitnehmer ist zulässig.
Beschäftigungszeiten vor dem 01.01.2018 sowie Versorgungssysteme, die vor dem 20.05.2014 geschlossen wurden, sind nach § 30g BetrAVG von dieser Regelung ausgenommen.

3 BetrAVG – Abfindung bei grenzüber­schreitendem Arbeitgeberwechsel
Bei grenzüberschreitenden Arbeitgeberwechseln in einen anderen Mitgliedstaat der EU ist eine Abfindung der unverfallbaren Anwartschaft künf­tig nur noch mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses diesen Wechsel dem ehemaligen Arbeitgeber anzeigt.

4a BetrAVG – Auskunftspflichten
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer künftig auf dessen Verlangen Auskunft zu erteilen. Das berechtigte Interesse des Arbeitnehmers ist hierfür nicht mehr erforderlich. Zudem muss der Arbeitgeber künftig neben der Höhe der unver­fallbaren Anwartschaft auch Auskunft darüber erteilen, ob und wie die Anwartschaft erworben wird, wie hoch die Anwartschaft bei Erreichen der geplanten Altersgrenze voraussichtlich sein wird, wie sich die Beendigung des Arbeitsver­hältnisses auf die Anwartschaft auswirkt und wie sich die Anwartschaft nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter entwickeln wird. Diese Informationen muss der Arbeitgeber ver­ständlich in Textform und in angemessener Frist erteilen.

16 BetrAVG – Rentenanpassung
16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG wird dahingehend geändert, dass die Berechnung der garantierten Leistungen künftig unabhängig von dem nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a VAG festgesetzten Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungs­rückstellungen zulässig ist. Im Durchführungs­weg Direktversicherung und Pensionskasse ist die Anpassungspflicht des Arbeitgebers damit künftig bereits erfüllt, wenn er alle anfallenden Überschussanteile der Versicherung zur Erhö­hung der Versicherungsleistung verwendet. Diese Neuregelung erleichtert zudem den Ab­schluss von Liquidationsversicherungen, da künf­tig eine bereits bestehende Rückdeckungs­versicherung fortgeführt werden kann.
§ 4d / 6a EStG – Absenkung des Mindest­alters für die gesetzliche Unverfallbarkeit
Die Reduzierung der Mindestvoraussetzungen für die gesetzliche Unverfallbarkeit wird zum Teil steuerrechtlich durch Änderungen der §§ 4d und 6a EStG begleitet. Das Mindestalter für die Zulässigkeit der Zuwendungen an eine Unter­stützungskasse bzw. die Zulässigkeit der Rück­stellungsbildung wird allerdings nicht wie im BetrAVG auf 21 Jahre abgesenkt sondern ledig­lich auf 23 Jahre. Damit besteht auch weiterhin eine Diskrepanz zwischen Arbeits- und Steuer­recht.

Die Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie sollen jedoch mit Ausnahme der Änderung des § 16 Abs. 3 BetrAVG erst zum 01.01.2018 in Kraft treten.