Rentenanpassung 2016 Die Rentner in Deutschland können sich in diesem Jahr freuen und erwarten die höchste Rentenanpassung seit mehr als 20 Jahren. Zum 1. Juli 2016 erhalten die Rentner in den alten Bundesländern eine Rentensteigerung von 4,25 Prozent. In den neuen Bundesländern erhalten die Rentner eine Rentensteigerung von 5,95 Prozent. D. h., bei einer Rentenhöhe von monatlich 1.000 Euro beträgt die Rentenerhöhung im Westen 42,50 Euro. Im Osten sind es sogar 59,50 Euro mehr Rente. mehr ...
News
Invaliditätsrente – Auslegung des Begriffs „Ausscheiden“ bei der Zusage einer Individualrente
ArbG Berlin, Urteil vom 06.11.2015 – 28 Ca 10279/15 Sachverhalt: Die Versorgungsordnung der beklagten Arbeitgeberin gewährt eine Invalidenleistung in Form einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsleistung, wenn der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Die Leistung wird nur für die Dauer der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gezahlt und endet, wenn die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit unter 25 % sinkt oder ganz entfällt. Die Klägerin erhielt aufgrund einer schweren Erkrankung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, ohne dass das Arbeitsverhältnis zur Beklagten beendet wurde. Den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Invalidenleistung lehnte die Beklagte aufgrund des noch bestehenden wenn auch ruhenden Arbeitsverhältnisses ab. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Begriff des Ausscheidens aus dem Unternehmen auslegungsbedürftig sei, da damit einerseits die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses andererseits aber auch die bloße Tatsache, dass keine mehr ...
Widerruf einer Waisenrente – Änderung einer Ermessensentscheidung
BAG, Urteil vom 08.12.2015 – 3 AZR 141/14 Eine Waisenrente, die aufgrund einer Ermessensentscheidung gewährt wird, kann Widerrufen werden, wenn der Anspruch auf Waisenrente nachträglich auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet wird. mehr ...
Beitragsrechtliche Beurteilung von Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung
GKV-Spitzenverband / Deutsche Rentenversicherung Bund / Bundesagentur für Arbeit, Niederschrift über die Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 20.04.2016 Lange Zeit war strittig, wie die Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung beitragsrechtlich zu behandeln ist. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertraten bislang die Ansicht, dass eine Abfindung von Anwartschaften im laufenden Arbeitsverhältnis beitragsrechtlich als Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu behandeln ist. Abfindungen wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen des § 3 BetrAVG stellten dagegen kein Arbeitsentgelt, sondern einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug i. S. d. § 229 Abs. 1 SGB V dar. mehr ...
Änderung des HGB zur Bilanzierung von Direktzusagen
Vor dem Hintergrund des spürbar gesunkenen Rechnungszinses gem. § 253 HGB und den in der Folge entsprechend hohen Zuführungen zu den Erfüllungsbeträgen in der Handelsbilanz, ist am 17. März 2016 eine Gesetzesänderung zur Ermittlung des maßgeblichen Zinssatzes für die handelsbilanzielle Rückstellung in Kraft getreten. Der Durchschnittszeitraum zur Berechnung des Rechnungszinssatzes für die Handelsbilanz wurde von bisher sieben auf zehn Jahre verlängert. Dies hat zur Folge, dass der neue Rechnungszinssatz aktuell gegenüber dem bisherigen Zinssatz ansteigt und die Rückstellung in der Handelsbilanz geringer ausfällt. Für die pauschale Restlaufzeit von 15 Jahren sind in nachfolgender Tabelle die Rechnungszinssätze mit den unterschiedlichen Durchschnittszeiträumen aufgeführt: Berechnungs-stichtag Zinssatz 7-Jahres-Durchschnitt Zinssatz 10-Jahres-Durchschnitt 31.12.2015 3,89% p. a. 4,31% p.a. 31.01.2016 3,83% p.a. 4,29% p.a. 29.02.2016 3,76% mehr ...
Wie viel kann ich hinzuverdienen?
Abhängig von Ihrem Lebensalter können Sie zu Ihrer gesetzlichen Rente hinzuverdienen, ohne Ihren Rentenanspruch zu gefährden. Sofern Sie bereits Regelaltersrente beziehen, können Sie grundsätzlich in unbegrenzter Höhe hinzuverdienen und müssen diese Beschäftigung nicht bei Ihrem Rentenversicherungsträger melden (Regelaltersgrenze wird für nach dem 31.12.1946 geborene Versicherte schrittweise auf 67 Jahre angehoben). Von Ihrem Hinzuverdienst hängt es ab, ob die Altersrente in voller Höhe (Vollrente) oder vermindert (Teilrente) gezahlt wird. Gegebenenfalls kann die Rentenzahlung auch komplett entfallen. Die Altersrente können Sie erhalten als: Vollrente (voller Höhe) Zwei-Drittel-Teilrente (in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente) Ein-Halb-Teilrente (in Höhe der Hälfte der Vollrente Ein-Drittel-Teilrente (in Höhe von einem Drittel der Vollrente) Es gilt der Grundsatz – je mehr Sie hinzuverdienen, desto weniger wird ausgezahlt. Als Hinzuverdienst gelten der mehr ...