BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 – II ZR 6/16 Tatbestand: Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit für einen Geschäftsführer einer GmbH, der aufgrund der geringen Beteiligung an dem Unternehmen dem Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes unterfällt, von den zwingenden Vorschriften des Betriebsrentengesetzes abgewichen werden kann. Im konkreten Fall war in der Pensionszusage eine Abfindungsvereinbarung enthalten sowie eine Klausel, wonach die Regelung des § 3 BetrAVG für die Abfindung keine Anwendung finden sollte. mehr ...
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Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von Versorgungsleistungen, die ohne die Voraussetzung des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gewährt werden, und von vererblichen Versorgungsanwartschaften
BMF-Schreiben vom 18.09.2017 - IV C 6 - S 2176/07/10006 Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) geht grundsätzlich davon aus, dass Rückstellungen für Pensionszusagen nach § 6a EStG nur dann gebildet werden können, wenn das Ausscheiden aus dem Unternehmen als Voraussetzung für die Gewährung von Altersleistung gegeben ist. Das BMF unterscheidet bei seinen Ausführungen zunächst nicht danach, ob es sich um Arbeitnehmer oder Gesellschafter-Geschäftsführer handelt. Im o.g. Schreiben nimmt das BMF zunächst Stellung zu Zusagen, die keine Aussagen zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Voraussetzung für die Gewährung der Versorgungsleistungen nach Eintritt des Versorgungsfalles beinhalten. mehr ...
Lohnsteuerliche Folgerungen der Übernahme der Pensionszusage eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers gegen eine Ablösungszahlung und Wechsel des Durchführungswegs
BMF Schreiben vom 04.07.2017 IV C 5 - S 2333/16/10002 Mit dem o.g. Schreiben nimmt das BMF Stellung zu einem Urteil des BFH vom 18.08.2016 (VI R 18/13). Hier hatte sich der BFH mit der Frage befasst, ob die Ablösung einer Pensionszusage durch einen Dritten zu einem Lohnzufluss beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer führt. mehr ...
Hinterbliebenenversorgung – Angemessenheitskontrolle
BAG, Urteil vom 21. Februar 2017 – 3 AZR 297/15 Sachverhalt: Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer in einer Formularzusage neben einer Altersversorgung im Falle seines Todes auch eine Hinterbliebenenversorgung für die „jetzige“ Ehefrau zugesagt unter der Bedingung, dass die Ehe bis zum Eintritt des Todes fortbesteht. Nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen ließ sich der Arbeitnehmer scheiden und heiratete erneut. Der Arbeitnehmer klagte nunmehr gegen den PSVaG, der aufgrund der Insolvenz des Arbeitgebers einstandspflichtig war, auf Feststellung, dass sich aus der Versorgungszusage ein Anspruch „Hinterbliebenenversorgung für die neue Ehefrau“ ergebe. mehr ...
Rentenanpassung 2017
Homepage Deutsche Rentenversicherung Die Rentner in Deutschland können sich auch in diesem Jahr freuen. Zum 1. Juli 2017 steigen die Renten, das heißt, die Rentner in den alten Bundesländern (ca. 16,9 Millionen) erhalten eine Rentensteigerung von 1,9 Prozent. In den neuen Bundesländern (ca. 4,1 Millionen) erhalten die Rentner eine Rentensteigerung von 3,59 Prozent. Bei einer Rentenhöhe von monatlich 1.000 Euro beträgt die Rentenerhöhung im Westen 19,00 Euro. Im Osten sind es sogar 35,90 Euro mehr Rente. mehr ...
Überarbeitung der IDW Stellungnahme zur Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen
IDW RS HFA 30 Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat die „IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen (IDW RS HFA 30)“ überarbeitet. In der Verlautbarung mit Stand 16.12.2016 sind unter anderem folgende Neuerungen berücksichtigt: Im März 2016 wurden Vorschriften des Handelsgesetzbuches geändert. Der Durchschnittszeitraum für die Berechnung der Abzinsungszinssätze für die Rückstellungen von Altersversorgungsverpflichtungen verlängert sich von sieben auf zehn Jahre. Weiterhin wurden Regelungen für den Unterschiedsbetrag und eine Ausschüttungssperre neu eingeführt. Hierüber haben wir im MAGNUS-Newsletter 1/2016 informiert. Diese Änderungen und Anwendungsfragen sind nun in die IDW Stellungnahme eingearbeitet. Der Abschnitt zu den Auswirkungen einer Schuldübernahme (durch Betriebsübergang nach § 613a BGB) sowie einer Erfüllungsübernahme mit oder ohne mehr ...