Der Bundesrat hat über die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales alljährlichen Referentenentwurf zu den Sozialversicherungs-Rechengrößen beschlossen. Rechengrößen 2018 (alte / neue Bundesländer) jährlich Durchschnittsentgelt 2016 36.187 Euro Vorl. Durchschnittsentgelt 2017 37.103 Euro Vorl. Durchschnittsentgelt 2018 37.873 Euro Rechengrößen 2018 (alte Bundesländer) jährlich monatlich Bezugsgröße Sozialversicherung 36.540 Euro 3.045 Euro Beitr.-bemessungsgrenze allg. RV 78.000 Euro 6.500 Euro KnRV 96.000 Euro 8.000 Euro Rechengrößen 2018 (neue Bundesländer) jährlich monatlich Bezugsgröße Sozialversicherung 32.340 Euro 2.695 Euro Beitr.-bemessungsgrenze allg. RV 69.600 Euro 5.800 Euro KnRV 85.800 Euro 7.150 Euro Rechengrößen 2018 jährlich monatlich Beitr.-bemessungsgrenze Krankenversicherung 53.100 Euro 4.425 mehr ...
News
Rechnungszins für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz – Aktualisierung zum 31.12.2017
Der Rechnungszins für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz wird zum 31.12.2017 voraussichtlich 3,67% bei zehnjähriger Durchschnittsbildung bzw. 2,80% bei siebenjähriger Durchschnittsbildung betragen. Dabei ist eine pauschale Restlaufzeit von 15 Jahren berücksichtigt. Das starke Absinken im Kalenderjahr 2017 wird sich voraussichtlich auch in 2018 fortsetzen. Zum 31.12.2018 gehen Prognosen von einem Rechnungszins von ca. 3,2% bei zehnjähriger Durchschnittsbildung bzw. ca. 2,3% bei siebenjähriger Durchschnittsbildung aus (Quelle: Heubeck AG, Heubeck Zins-Info vom 01.12.2017). Fazit: Im Kalenderjahr 2018 wird sich der Rückgang des Rechnungszinses und die damit verbundene Steigerung der handelsrechtlichen Pensionsrückstellungen voraussichtlich weiter fortsetzen. Die MAGNUS GmbH unterstützt Unternehmen z.B. durch Prognoseberechnungen und sachkundige Beratung in allen Fragen zur Gestaltung von Pensionszusagen. mehr ...
Riester-Verträge sind unpfändbar, soweit diese gefördert wurden
Tatbestand: Im zu Grunde liegenden Fall hat eine Frau einen Riester-Vertrag bei der später beklagten Bank abgeschlossen und ließ diesen nach zwei Jahren beitragsfrei stellen. Über das Vermögen der Frau wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der bestellte Insolvenzverwalter kündigte den Vertrag und verlangte die Auszahlung des Rückkaufswertes. Dieser vertrat die Ansicht, dass der Vertrag in die Insolvenzmasse falle, da ein Kündigungsrecht bestünde und der Vertrag somit nicht die Voraussetzungen des § 851c Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO), der den Pfändungsschutz bei Altersrenten regelt, erfüllt. Zudem habe die Frau keine staatlichen Zulagen erhalten und auch keinen Antrag für eine Zulage gestellt. Die Beklagte hingegen vertritt die Meinung, dass der Vertrag gemäß § 851 Abs. ZPO unpfändbar sei, da es sich um eine nicht übertragbare Forderung handele. Weiter führt die Beklagte an, dass das Altersvorsorgevermögen und eben auch Riester-Verträge dem § 97 S 1 (EStG) unterfallen und mehr ...
Nachträgliche Herabsetzung eines zivilrechtlich wirksam vereinbarten Ruhegehalts
BFH Urteil vom 23.08.2017 – VI R 4/16 Tatbestand: Dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer wurde 1989 im Rahmen seines Anstellungsvertrages eine Pensionszusage erteilt. Hier wurde zugesagt, dass der Kläger bei Vollendung des 65. Lebensjahres und Ausscheiden aus der Geschäftsführung eine Pension auf Lebenszeit in Höhe von 45 % seiner ihm zuletzt gezahlten monatlichen Bezüge erhalten sollte. Im Jahr 1998 wurde eine weitere Zusage vereinbart, in der ihm zusätzliche Leistungen (Altersrente, vorgezogene Altersrente sowie Invalidenrente) zugesagt wurden. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens sah die Zusage vor, dass dem Kläger die Anwartschaft auf die zugesagten Versorgungsleistungen auch dann erhalten bleibt, wenn weder der Invaliditätsfall eingetreten war noch der Kläger das vorgezogene Altersruhegeld in Anspruch nahm. Die Höhe der Anwartschaft berechnete sich in diesem Fall in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG. Weiterhin behielt sich das Unternehmen unter mehr ...
Rechnungszins für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz – Aktuelle Entwicklung und Ausblick zum 31.12.2017
Der Rechnungszins für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz sinkt weiterhin kontinuierlich ab. Gemäß § 253 Abs. 2 HGB in der derzeit gültigen Fassung ist als Rechnungszins der durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre entsprechend der Restlaufzeit der Pensionsverpflichtungen anzusetzen (siehe auch unsere Ausführungen im Newsletter 1/2016). Die meisten Unternehmen verwenden dabei den Zinssatz für eine pauschale Restlaufzeit von 15 Jahren; die Zinssätze werden monatlich von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben. Da das Zinsniveau anhaltend niedrig ist, wird sich das Absinken des Rechnungszinses aufgrund der Durchschnittsbildung auch über 2017 hinaus wohl weiter fortsetzen. mehr ...
Rentenangleichung – Ost-West
Bundesregierung, Veröffentlichung auf der Homepage unter „Aktuelles“ Bis zum Jahr 2025 soll es ein einheitliches Recht in den neuen und alten Bundesländern geben, dass heißt, es wird einheitliche Renten geben. Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17. Juli 2017 werden die bisher in den neuen Bundesländern noch abweichenden Werte für die Renten- und Beitragsberechnung schrittweise an die Werte in den alten Bundesländern angeglichen. mehr ...