Für laufende Betriebsrenten, die im Kalenderjahr 2017 gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG in Höhe des Anstiegs des Verbraucherpreisindexes für Deutschland angepasst werden müssen, ist mit folgendem Anpassungsbedarf zu rechnen: mehr ...
News
Die Flexirente
Das Flexirentengesetz hat am 25. November 2016 den Bundesrat passiert. Ziel des Gesetzes ist es, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zukünftig flexibler zu gestalten. Gleichzeitig soll die Attraktivität für ein Weiterarbeiten über die reguläre Altersgrenze hinaus erhöht werden. mehr ...
Unterstützungskasse für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer – keine Rückforderungsansprüche bei insolvenzunabhängigem Verzicht auf Herausgabeansprüche
BGH, Urteil vom 08.12.2016 – IX ZR 257/15 Sachverhalt: Der Arbeitgeber erteilte dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Versorgungszusage, welche zum Zeitpunkt der Insolvenz des Unternehmens über den Durchführungsweg „Unterstützungskasse“ finanziert wurde. Die Satzung der Unterstützungskasse enthielt eine Klausel zum grundsätzlichen Verzicht des Trägerunternehmens auf Rückforderungsansprüche aller Art gegenüber der Unterstützungskasse, soweit es sich nicht um irrtümlich geleistete Zahlungen handelt. Dieser Verzicht galt auch im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft des Trägerunternehmens. Der Insolvenzverwalter des Trägerunternehmens forderte nun aufgrund der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Unterstützungskasse das entsprechende Kassenvermögen ein. Die Unterstützungskasse berief sich dagegen auf den satzungsgemäßen Verzicht des Trägerunternehmens auf Rückforderungsansprüche und verweigerte die Auszahlung. mehr ...
Auslegung von Versorgungszusagen
BAG, Urteil vom 19. Juli 2016 – 3 AZR 141/15 Sachverhalt: Im Jahr 1986 hat die Beklagte dem Kläger eine Versorgungszusage erteilt. Die Höhe der betrieblichen Altersversorgung bemisst sich nach der versorgungsfähigen Vergütung. Diese setzt sich laut Versorgungszusage aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag und der tariflichen Stellenzulage zusammen. Zudem regelt die Versorgungszusage, dass sonstige Zulagen nicht in die versorgungsfähige Vergütung einfließen. Aufgrund eines im Jahre 2009 in Kraft getretenen Tarifvertrags wird dem Arbeitnehmer neben dem Gehalt die sog. „Zulage 09“ gewährt. Diese setzt sich, ebenso wie auch die versorgungsfähigen Bezüge, aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag und der Stellenzulage zusammen. Der Tarifvertrag legt fest, dass es sich um eine nicht ruhegehaltsfähige Zulage handelt. Die Beklagte berücksichtigte die „Zulage 09“ bei der Ermittlung der versorgungsfähigen Vergütung nicht. mehr ...
Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung durch Pensionskassen
BFH Urteil vom 20.09.2016- X R 23/15 Tatbestand: Die Klägerin ging vorzeitig in den Ruhestand und bezog neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Zusatzversorgungskasse noch eine Abfindung und eine Sonderzahlung sowie eine Kapitalabfindung aus einer arbeitnehmerfinanzierten Pensionskasse. Die Beiträge zur Pensionskasse waren in den Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei einbezahlt worden. In der Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Kapitalabfindung als „Nachzahlung für mehrere Jahre“ geltend. Das Finanzamt verweigerte die Anwendung der Fünftelregelung (§ 34 EStG) und wandte den tariflichen Steuergrundsatz an. Die Klägerin legte Einspruch und Klage gegen diese Entscheidung ein. Der Einspruch wurde zurückgewiesen. Vor dem Finanzgerichtshof wurde der Klage zunächst stattgegeben, im Revisionsverfahren jedoch wieder aufgehoben. mehr ...
Zufluss von Arbeitslohn bei Schuldübernahme von Pensionsverpflichtung durch einen Dritten
BFH Urteil vom 18.08.2016- VI R 18/13 Tatbestand: Die A-GmbH hat dem Kläger (beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH) einen Anspruch auf Ruhegehalt in Höhe von 50 % seiner letzten Vergütung eingeräumt. Das Ruhegehalt wurde in der Folgezeit in Festrente umgestellt. Die Parteien vereinbarten sodann, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Rente endet, wenn das von der A-GmbH zur Verfügung gestellte Kapital in Höhe von 467.000 Euro aufgebraucht ist. Der Kläger gründete sodann die B-GmbH, deren alleiniger beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer er war. Geschäftszweck der B-GmbH war die Verwaltung des für die Rentenzahlung zur Verfügung gestellten Kapitals und die Rentenzahlung. Der Kläger veräußerte sämtliche Geschäftsanteile an der A-GmbH und vereinbarte beim Verkauf, dass die Pensionsverpflichtung auf die B-GmbH übergehen soll. mehr ...