Abhängig von Ihrem Lebensalter können Sie zu Ihrer gesetzlichen Rente hinzuverdienen, ohne Ihren Rentenanspruch zu gefährden. Sofern Sie bereits Regelaltersrente beziehen, können Sie grundsätzlich in unbegrenzter Höhe hinzuverdienen und müssen diese Beschäftigung nicht bei Ihrem Rentenversicherungsträger melden (Regelaltersgrenze wird für nach dem 31.12.1946 geborene Versicherte schrittweise auf 67 Jahre angehoben). Von Ihrem Hinzuverdienst hängt es ab, ob die Altersrente in voller Höhe (Vollrente) oder vermindert (Teilrente) gezahlt wird. Gegebenenfalls kann die Rentenzahlung auch komplett entfallen. Die Altersrente können Sie erhalten als: Vollrente (voller Höhe) Zwei-Drittel-Teilrente (in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente) Ein-Halb-Teilrente (in Höhe der Hälfte der Vollrente Ein-Drittel-Teilrente (in Höhe von einem Drittel der Vollrente) Es gilt der Grundsatz – je mehr Sie hinzuverdienen, desto weniger wird ausgezahlt. Als Hinzuverdienst gelten der mehr ...
Rechengrößen in der Sozialversicherung 2016
Das Bundeskabinett hat am Mittwoch, 14.10.2015 die "Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016" beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im Vorjahr (2014) turnusgemäß angepasst. mehr ...
Assistierte Ausbildung unterstützt Betriebe bei der Ausbildung von Jugendlichen
Trotz des Fachkräftemangels in Deutschland, bleiben immer noch viele junge Menschen ohne Ausbildungsabschluss. Grund hierfür ist u.a., dass viele Betriebe die Risiken und den personellen Aufwand für eine Ausbildung scheuen und daher trotz zunehmender Fachkräfteknappheit auf die Einstellung eines Auszubildenden verzichten. Zudem stellen die Unternehmen oft (zu) hohe Ansprüche an die Bewerber. Eine kritische Entwicklung, auf die jetzt mit einem arbeitsmarktpolitischen Instrument reagiert wird. Als Lösung soll das neue Modell „Assistierte Ausbildung“ dienen. Die „Assistierte Ausbildung“ wurde im Sozialgesetzbuch III (SBG III) verankert und ist zum 1. Mai 2015 in Kraft getreten. mehr ...
Anpassung laufender Renten nach Verbraucherpreisindex (VPI)
Für Betriebsrenten, die gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG in Höhe des Anstiegs des Verbraucherpreisindexes für Deutschland angepasst werden, ist Folgendes zu beachten: mehr ...
Rechnungszins für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz Aktualisierung zum 31.12.2014
Der Rechnungszins für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz ist seit Einführung des BilMoG stark gefallen. Dies ist bedingt durch das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zur Bestimmung des Rechnungszinses: Anzusetzen ist gemäß § 253 Abs. 2 HGB der durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre entsprechend der Restlaufzeit der Pensionsverpflichtungen; die Zinssätze werden monatlich von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben. Die meisten Unternehmen verwenden dabei den Zinssatz für eine pauschale Restlaufzeit von 15 Jahren. Da die Hochzinsjahre der Vergangenheit nunmehr aus der siebenjährigen Durchschnittsbildung herausfallen und das Zinsniveau anhaltend niedrig ist, wird sich das beschleunigte starke Absinken im Kalenderjahr 2014 voraussichtlich auch in 2015 weiter fortsetzen. mehr ...
Änderungen in 2015
Zum Jahresbeginn 2015 haben sich in der gesetzlichen Rentenversicherung unter anderem folgende Änderungen ergeben, die wir Ihnen hier kurz aufzeigen möchten: mehr ...