FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 19.05.2015 - K 1792/12 Tatbestand: Eine Versorgungsberechtigte erhielt aus einer betrieblichen Altersversorgung über den Durchführungsweg „Pensionskasse“ eine einmalige Leistung. Die Finanzverwaltung erfasste die Leistung in dem entsprechenden Steuerbescheid als sonstige Einkünfte. Die Versorgungsberechtigte erhob Einspruch und beantragte, die Leistung nach § 34 EStG tarifermäßigt zu besteuern. mehr ...
Steuerrecht
Hier haben wir unsere Artikel aus dem Steuerrecht für Sie zusammengefasst.
Rückstellungen in voller Höhe auch bei Zusage einer Überversorgung
FG Berlin-Brandenburg vom 02.12.2014 - 6 K 6045/12 Tatbestand: Eine GmbH hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Zusage auf ein monatliches Ruhegehalt in Höhe von 6.000,00 DM ab Vollendung des 65. Lebensjahrs zugesagt. In seinem letzten aktiven Jahr als Geschäftsführer war er nur noch in Teilzeit tätig. Sein monatliches Gehalt reduzierte sich dadurch um ein Drittel. Das klagende Unternehmen stellte in den Streitjahren Rückstellungen ein, die die Versorgungszahlungen in voller Höhe berücksichtigten. mehr ...
Überdotierung einer Gruppenunterstützungskasse; kassenbezogene Beurteilung – Voraussetzung für die Begründung der Lückenhaftigkeit einer Rechtsnorm
BFH-Urteil vom 26.11.2014, I R 37/13 Tatbestand: Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der als Gruppenunterstützungskasse den Zweck verfolgt, die betriebliche Altersversorgung seiner Trägerunternehmen für deren Arbeitnehmer durchzuführen. Die Unterstützungskasse erfasste für jedes Trägerunternehmen die geleisteten Zuwendungen segmentiert. Die Unterstützungskasse als soziale Einrichtung unterliegt den Reglungen der §§ 5 und 6 KStG. Hiernach muss eine von der Körperschaftssteuer befreite Unterstützungskasse sicherstellen, dass die Verwendung des Kassenvermögens, vorbehaltlich der Ausnahmen des § 6 KStG für die Zwecke der Satzung, nach der Satzung und der tatsächlichen Durchführung dauernd gesichert ist (sog. Vermögensbindung). In der Satzung der Unterstützungskasse fanden sich Regelungen zur Überdotierung, wonach Gelder an das Trägerunternehmen ausgekehrt werden durften, wenn das dem Trägerunternehmen zugerechnete tatsächliche Kassenvermögen, dessen zulässiges Kassenvermögen mehr ...
Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen
BMF-Schreiben vom 10.04.2015, IV C 5 – S 2345/08/10001 Durch das o.g. BMF-Schreiben wird das BMF-Schreiben vom 19.08.2013, geändert durch das BMF-Schreiben vom 10.01.2014, um eine neue Randziffer 171a ergänzt. Hieraus ergibt sich, dass das Jahr des Versorgungsbeginns (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG) grundsätzlich das Jahr ist, in dem der Anspruch auf Versorgungsbezüge entstanden ist. Bei Bezügen wegen Erreichen einer Altersgrenze i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG ist das Jahr des Versorgungsbeginns das Jahr, in dem erstmals zum einen der Anspruch auf Bezüge besteht und zum anderen das 60. bzw. 63 Lebensjahr vollendet ist. Der Versorgungsbeginn tritt dagegen nicht ein, solange der Versorgungsberechtigte von einer Option, Versorgungsleistungen ab Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zu beanspruchen, keinen Gebrauch macht. In Randziffer 185 werden dazu verschiedene Beispiele angefügt. mehr ...