Die ermäßigte Besteuerung einer Kapitalleistung nach § 34 EStG
Immer wieder müssen sich die Finanzgerichte mit der Frage nach der Anwendung der sogenannten Fünftelregelung bei einer Einmalauszahlung aus einem bAV-Vertrag beschäftigen.
Ende November letzten Jahres musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) (VI R 5/21 vom 22.11.2023) erneut mit der Fünftelregelung befassen. Der Versorgungsberechtigte hatte Anspruch auf eine Rentenleistung aus einer Beamtenversorgung, die er sich jedoch auch ganz oder teilweise als Kapitalleistung auszahlen lassen konnte.
Im zu beurteilenden Fall wählte der Versorgungsberechtigte statt einer laufenden Rente die teilweise Auszahlung in Form einer einmaligen Kapitalleistung. Darüber hinaus erhielt er eine entsprechend gekürzte monatliche Rentenzahlung. Für die einmalige Kapitalleistung beantragte der Versorgungsberechtigte die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG, was die Finanzverwaltung und im Nachgang auch das FG Rheinland-Pfalz (6 K 1449/18) ablehnte.
Wie immer in den strittigen Fällen müssen laut BFH zwei Voraussetzungen vorliegen:
1. eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeiten und
2. das Merkmal der außerordentlichen Zusammenballung der Einkünfte.
Die Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten sahen die Richter im vorliegenden Fall, wie auch in den meisten bereits vorher entschiedenen Fällen, als erfüllt an. Problematisch war jedoch die Frage nach der außerordentlichen Zusammenballung der Einkünfte. Der BFH schloss sich bei der Beurteilung der Außerordentlichkeit der Ansicht des Finanzgerichts an. Seine Auffassung begründete er unter anderem damit, dass die Zahlung der Teilrente und der Kapitalleistung als einheitliche Leistung zu sehen ist. Da die zu beurteilende Vergütung, bestehend aus Rente und Kapital somit über mehr als zwei Veranlagungszeiträume gezahlt wird, sieht der BFH im vorliegenden Fall keine Zusammenballung der Einkünfte.
Übrigens wurde im Rahmen des Wachstumchancengesetzes beschlossen, dass die Anwendung der Fünftelregelung jetzt in der Verantwortung des Arbeitnehmers liegt und nicht mehr im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens durch den Arbeitgeber abgewickelt wird. Abweichend vom ersten Entwurf, ist dies nicht schon ab dem 1.1.2024, sondern erst ab dem 1.1.2025 anzuwenden.
In diesem Zusammenhang möchten wir noch auf ein Urteil des LG Lübeck vom 11.01.2024 (15 O 72/23) hinweisen. Hier wurde ein Steuerberater zu einer Schadenersatzzahlung verurteilt, nachdem er seinen Mandanten nicht darüber informiert hatte, dass gemäß § 34 Abs. 3 Satz 4 EStG die Anwendung der Fünftelregelung auf bestimmte Veräußerungsgewinne, anders als bei Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit, nur einmal im Leben beansprucht werden kann.