Die Unterstützungskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt. Diese rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung wird von einem oder mehreren Arbeitgebern (sog. Trägerunternehmen) getragen.
Wird eine Unterstützungskasse von mehreren Unternehmen getragen, die voneinander rechtlich und wirtschaftlich unabhängig sind, spricht man von einer Gruppenunterstützungskasse. Hat die Unterstützungskasse nur ein Trägerunternehmen, dessen Arbeitnehmer sie versorgt, handelt es sich um eine Einzelunterstützungskasse.
Die Unterstützungskasse gewährt den Arbeitnehmern ihrer Trägerunternehmen einmalige oder laufende Versorgungsleistungen. Zulässig sind Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung.
Die Unterstützungskasse finanziert sich aus freiwilligen Zuwendungen ihrer Trägerunternehmen und aus den Erträgen der Anlage ihres Vermögens. Eine Möglichkeit der Vermögensanlage ist z.B. der Abschluss von Rückdeckungsversicherungen (rückgedeckte Unterstützungskasse). Werden mit den Zuwendungen Rückdeckungsversicherungen in gleicher Höhe wie die Versorgungszusage finanziert, spricht man von einer kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse.
Ein Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen der Unterstützungskasse ist nach § 1b Abs. 4 BetrAVG ausgeschlossen. Die Leistungen werden nur erbracht, soweit das jeweilige Trägerunternehmen ausreichende Zuwendungen geleistet hat. Aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG hat der Arbeitnehmer allerdings einen Rechtsanspruch gegenüber dem Trägerunternehmen auf Zahlung der zugesagten Versorgung.
Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus, bleiben seine gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften erhalten.
Eine Übertragung der Versorgung auf den Arbeitnehmer analog der versicherungsvertraglichen Lösung ist im Rahmen der Unterstützungskasse nicht möglich. Soll die Versorgung bei dem ehemaligen Arbeitgeber nicht aufrechterhalten werden, kann die Möglichkeit einer Abfindung oder einer Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber in Betracht kommen.
Leistungen, die über den Durchführungsweg Unterstützungskasse zugesagt werden, unterliegen grundsätzlich der Sicherungspflicht des PSVaG. Für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage zum PSVaG ist zwischen Anwartschaften und laufenden Leistungen zu unterscheiden. Die Beitragsbemessungsgrundlage für Anwartschaften entspricht 25% vom Zwanzigfachen der zugesagten Jahresrente. Für laufenden Leistungen ermittelt sich die Beitragsbemessungsgrundlage auf Basis des Deckungskapitals nach § 4d EStG.
Im Insolvenzfall geht das gesamte Kassenvermögen der Unterstützungskasse nach § 9 Abs. 3 BetrAVG auf den PSVaG über. Bei Gruppenunterstützungskassen hat der PSVaG einen Anspruch gegen die Unterstützungskasse in Höhe des anteiligen Kassenvermögens des insolventen Trägerunternehmens. Sofern der PSVaG dieses Vermögen nicht zur Sicherung der Ansprüche der Arbeitnehmer benötigt, muss er das überschüssige Kassenvermögen gemäß der Satzung der Unterstützungskasse verwenden. Handelt es sich bei der Gruppenunterstützungskasse um eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse, fordert der PSVaG derzeit nur die Kündigung und Auszahlung derjenigen Rückdeckungsversicherungen an ihn, welche den sicherungspflichtigen Arbeitnehmern zuzuordnen sind.
Rückdeckungsversicherungen für Arbeitnehmer oder beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer mit vertraglich unverfallbaren Anwartschaften sowie verfallbare Anwartschaften werden derzeit in der Regel freigegeben. Diese werden dann in Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter abgewickelt.
Die Zuwendungen an die Unterstützungskasse sind beim Arbeitgeber im Rahmen des § 4d EStG als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Allerdings ist hier folgendes zu beachten:
- die Zuwendungen müssen während der Laufzeit gleichbleiben oder steigen.
– Eine abgekürzte Zuwendungsdauer ist somit nicht möglich. - ein gleichbleibender Beitrag liegt auch bei Beitragsverrechnung vor.
– Die verzinsliche Ansammlung von Überschüssen ist nicht zulässig. - einmalige Zuwendungen sind nur für Versorgungsempfänger zulässig.
– Der Leistungsfall muss bereits eingetreten sein.
Beiträge
Zuwendungen an eine Unterstützungskasse stellen keinen Lohnzufluss beim Arbeitnehmer dar und sind somit keine Einnahmen im Sinne des § 8 Abs. 1 EStG. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanzierte Zuwendungen handelt.
Arbeitgeberfinanzierte Zuwendungen sind nach § 14 Abs. 1 SGB in vollem Umfang sozialabgabenfrei. Bei einer Entgeltumwandlung sind die Zuwendungen dagegen lediglich bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) sozialabgabenfrei.
Leistung
Einnahmen aus früheren Arbeitsverhältnissen gehören nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die Besteuerung erfolgt damit nach den individuellen Gegebenheiten des Versorgungsberechtigten. Die Lohnsteuer sowie die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag werden vor der Auszahlung der Leistung vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt.
Der Versorgungsberechtigte kann dabei jedoch Freibeträge nutzen. Derzeit gelten z.B. folgende Freibeträge:
- Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG)
- Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a Nr. 1b EStG)
- Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 EStG)
Bei einmaligen Zahlungen kann unter Umständen die Fünftelregelung bei Vergütung für mehrjährige Tätigkeit nach § 34 EStG in Anspruch genommen werden
Sowohl bei der Renten- als auch bei der Kapitalleistung besteht eine volle Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung.