Mit einer Direktzusage (auch Versorgungszusage, Pensionszusage oder unmittelbare Zusage genannt) sagt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unmittelbar Versorgungsleistungen (Alters-, Invaliden- und/oder Hinterbliebenenleistungen) zu. Das Unternehmen muss die vereinbarten Versorgungsleistungen aus dem eigenen Vermögen erbringen.
Die Erteilung einer Zusage an einen Arbeitnehmer unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Besonderheiten bei einer Zusage an einen (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer finden Sie hier.
Die Zahlungsverpflichtungen belasten die Bilanz auf der Passivseite. Daher sollte das Unternehmen (zweckgebundenes) Vermögen ansammeln, damit sich die Bilanz wieder ausgleicht.
Der Arbeitgeber kann zur Vermögensbildung eine Rückdeckungsversicherung abschließen. Die Versicherung trägt dann die betriebsfremden Risiken (Langlebigkeit; Invalidität und Tod) der Versorgungszusage.
Im Falle einer Gehaltsumwandlung empfiehlt sich eine Verpfändung der Versicherung an den Versorgungsberechtigten und seine Hinterbliebenen. Somit ist der Versorgungsanspruch auch bei Insolvenz des Unternehmens gesichert.
Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus, bleiben seine gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften erhalten.
Eine Übertragung der Versorgung auf den Arbeitnehmer analog der versicherungsvertraglichen Lösung ist im Rahmen der Direktzusage nicht möglich. Soll die Versorgung bei dem ehemaligen Arbeitgeber nicht aufrechterhalten werden, kann die Möglichkeit einer Abfindung oder einer Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber in Betracht kommen.
Aufgrund der internen Finanzierung der Versorgungsleistungen ist die Direktzusage an Arbeitnehmer ein durch den PSVaG insolvenzgesicherter Durchführungsweg. Somit besteht ab Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit Melde- und Beitragspflicht zum PSVaG. Dies gilt unabhängig vom Bestehen einer evtl. verpfändeten Rückdeckungsversicherung.
Bemessungsgrundlage für die Beiträge ist der Teilwert der Pensionsverpflichtung nach § 6a Abs. 3 EStG.
Im Insolvenzfall geht die Forderung des Arbeitnehmers nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den PSVaG über. Der Arbeitnehmer macht seine Ansprüche im Leistungsfall dann ausschließlich gegenüber dem PSVaG geltend. War die Direktzusage rückgedeckt (z.B. durch eine Rückdeckungsversicherung) und wurde die Rückdeckung an den Arbeitnehmer verpfändet, so geht das Pfandrecht auf den PSVaG über.
Ist der PSVaG nicht einstandspflichtig erfolgt die Abwicklung über den Insolvenzverwalter.
Für die zu erbringenden Leistungen muss das Unternehmen von Beginn an Rückstellungen bilden.
- handelsrechtlich: Passivierungspflicht der ungewisse Verbindlichkeiten § 249 Abs. 1 HGB
- steuerrechtlich: Teilwertansatz nach § 6a EStG (Voraussetzungen)
Beiträge an eine Rückdeckungsversicherung stellen Betriebsausgaben nach § 4 EStG dar, korrespondierend ist der Anspruches gegen den Versicherer zu aktivieren.
Anwartschaftsphase
Während der Anwartschaftsphase ergibt sich bei einer arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusage keine steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Auswirkung, da hier kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt.
Baut sich der Versorgungsberechtigte über eine Entgeltumwandlung die Versorgungszusage auf, wandelt sich Barlohn in Versorgungslohn. Dieser ist nicht steuerpflichtig. Sozialabgabenfrei können nur Gehaltsbestandteile bis 4% der BBG umgewandelt werden.
Leistungsphase
Einnahmen aus früheren Arbeitsverhältnissen gehören nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die Besteuerung erfolgt damit nach den individuellen Gegebenheiten des Versorgungsberechtigten. Die Lohnsteuer sowie die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag werden vor der Auszahlung der Leistung vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt.
Der Versorgungsberechtigte kann dabei jedoch Freibeträge nutzen. Derzeit gelten z.B. folgende Freibeträge:
- Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG)
- Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a Nr. 1b EStG)
- Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 EStG)
Bei einmaligen Zahlungen kann unter Umständen die Fünftelregelung bei Vergütung für mehrjährige Tätigkeit nach § 34 EStG in Anspruch genommen werden.
Sowohl bei Renten- als auch bei Kapitalleistung besteht für die Leistungen volle Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung.