Die Pensionskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf seine Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung einen Rechtsanspruch gewährt.
Der Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber eine Zusage auf Versorgungsleistungen der Pensionskasse erhält, hat gegenüber der Pensionskasse einen eigenen versicherungsrechtlichen Anspruch auf diese Leistungen. Dieser versicherungsrechtliche Anspruch dient zur Erfüllung der Verpflichtung des Arbeitgebers aus dem arbeitsrechtlichen Grundverhältnis.
Pensionskassen können privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisiert werden.
öffentlich-rechtliche Pensionskasse
Die öffentlich-rechtlichen Pensionskassen dienen der Versorgung der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Sie sind organisiert als Körperschaften des öffentlichen Rechts (VBL, Zusatzversorgungskassen von Ländern und Gemeinden, kirchliche Zusatzversorgungskassen).
privatrechtliche Pensionskasse
Die privatrechtlichen Pensionskassen werden in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder einer Aktiengesellschaft betrieben.
Pensionskassen fallen gemäß § 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) als Versicherungsunternehmen unter die Versicherungsaufsicht.
Im Hinblick auf Kapitalausstattung und Vermögensanlage unterliegen sie den Bestimmungen des VAG.
Ziel und Aufgabe der Versicherungsaufsicht ist es, die jederzeitige Erfüllbarkeit der im Rahmen der bestehenden Versicherungsverhältnisses gegebenen Leistungsversprechen zu gewährleisten.
Geschäftsgrundlage für die Tätigkeit einer Pensionskasse ist der Geschäftsplan, in dem die Satzung, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der technische Geschäftsplan enthalten sind.
Scheidet ein Arbeitnehmer mit gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften nach §§ 1b, 2 BetrAVG aus, kann der Arbeitgeber die sogenannte versicherungsvertragliche Lösung nach § 2 Abs. 2 BetrAVG wählen. Hierbei tritt die aufgrund des Versicherungsvertrags zu erbringende Leistung an die Stelle der unverfallbaren Anwartschaft. Der Arbeitgeber kann sich dadurch von der Versorgungszusage quasi lösen. In diesem Zusammenhang wird dem Arbeitnehmer meist die Versicherungsnehmereigenschaft übertragen.
Um den Arbeitnehmer vor Missbräuchen zu schützen, erlaubt § 2 Abs. 3 BetrAVG das versicherungsvertragliche Verfahren nur unter strengen Voraussetzungen:
- Alle Überschussanteile dürfen seit Versicherungsbeginn, frühestens jedoch ab Beginn der Betriebszugehörigkeit, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung verwendet worden sein. Möchte sich der Arbeitgeber die Möglichkeit der versicherungsvertraglichen Lösung nicht verbauen, sollte er daher für die Überschussverwendung nicht die Beitragsverrechnung wählen.
- Der Arbeitnehmer muss das Recht haben, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen.
Der Arbeitgeber kann sein Verlangen, die versicherungsvertragliche Lösung anzuwenden, nur innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers diesem und dem Versicherer mitteilen. Wird diese Frist versäumt, ist die Wahl der versicherungsvertraglichen Lösung nicht mehr möglich.
Eine Abtretung, Beleihung oder Kündigung durch den Arbeitnehmer muss ausgeschlossen sein. Im Falle einer Kündigung muss die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt werden.
Durch die am 23.07.2020 verabschiedete Gesetzesänderung besteht ein Insolvenzschutz für Sicherungsfälle, die nach dem 31.12.2021 eintreten.
Für Sicherungsfälle, die vor dem 01.01.2022 eingetreten sind, nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Eine entsprechende Beitragspflicht gilt für den Arbeitgeber erstmals ab 2021.
Die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage für die Beitragshöhe ist in § 10 Abs. (3) Nr. 4 BetrAVG n.F. geregelt.
§ 4c EStG regelt, ob Zuwendungen des Arbeitsgebers als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Danach sind die Zuwendungen abzugsfähig, soweit sie
- auf einer in der Satzung oder im Geschäftsplan vorgesehenen Verpflichtung oder
- auf einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde beruhen oder
- der Abdeckung von Fehlbeträgen bei der Kasse dienen.
Weitere Einzelheiten sind in EStR 4c geregelt. Außerdem muss eine betriebliche Veranlassung vorliegen.
Die Höhe der Zuwendungen ergibt sich aus den versicherungstechnischen Rechnungsgrundlagen der Pensionskasse, die Bestandteil des Geschäftsplanes sind. Die Zuwendungen können sowohl als laufende Zahlungen oder in Form von Einmalbeiträgen geleistet werden
Beiträge
Grundsätzlich zählen die Zuwendungen an die Pensionskasse zum steuerpflichtigen Einkommen des Arbeitnehmers. Dies gilt für arbeitgeberfinanzierte Zuwendungen wie auch für Zuwendungen aus Entgeltumwandlung. Die Zuwendungen sind jedoch entweder nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei oder werden nach § 40b EStG a.F. pauschal besteuert.
Eigenbeiträge des Arbeitnehmers gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG müssen dagegen aus individuell versteuertem Einkommen geleistet werden.
Die Zuwendungen an die Pensionskasse sind bis zur Höhe von 4% der BBG sozialabgabenfrei, wenn die Zuwendungen nach § 3 Nr. 63 EStG versteuert werden. Darüberhinausgehende Zuwendungen sind sozialabgabenpflichtig.
Wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seines Anspruches auf Entgeltumwandlung vom Arbeitgeber verlangt, die Entgeltumwandlung nach § 10a EStG förderfähig zu gestalten, gilt die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 63 EStG für den nach § 10a EStG geförderten Beitrag nicht.
Sofern die Zuwendungen nach § 40b EStG a.F. versteuert werden, sind bei einer arbeitgeberfinanzierten Pensionskasse die Zuwendungen bis 1.752 EUR jährlich (bei Durchschnittsbildung bis 2.148 EUR jährlich) sozialabgabenfrei. Bei einer Entgeltumwandlung sind die Zuwendungen bis 1.752 EUR jährlich (bei Durchschnittsbildung bis 2.148 EUR jährlich) sozialabgabenfrei, wenn die Umwandlung aus einer Sonderzahlung erfolgt
Leistung
Soweit die Zuwendungen nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei geleistet werden, sind die Leistungen hieraus in voller Höhe gemäß § 22 Nr. 5 S. 1 EStG einkommensteuerpflichtig.
Gleiches gilt für Arbeitnehmerbeiträge aus dem Nettoeinkommen soweit sie nach § 10a EStG gefördert werden.
Soweit die Beiträge nach § 40b EStG a.F. pauschal versteuert wurden, sind die Rentenleistungen hieraus gemäß § 22 Nr. 1 EStG mit dem Ertragsanteil einkommensteuerpflichtig.
Für die entsprechenden Kapitalleistungen gilt die Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F., wenn der Vertrag vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde. Somit ist die Kapitalleistung steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 EStG a.F. erfüllt werden, ansonsten erfolgt eine Besteuerung der rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.
Sowohl bei der Renten- als auch bei der Kapitalleistung besteht eine volle Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung
Im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann es zur Anwendung der Vervielfältigungsregelung kommen.