
Rechnungszinssatz bei Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben am 18. März 2026 per Allgemeinverfügung alle noch anhängigen Anträge und Einsprüche zurückgewiesen, die die Verfassungswidrigkeit des Rechnungszinssatzes von 6% p.a. bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG rügen.
Grundlage ist insbesondere der Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juli 2023 (Az. 2 BvL 22/17), der den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zur Justierung von Steuerstundungseffekten infolge der Passivierung von Pensionsrückstellungen betont.
Der BFH hatte zuvor bereits angedeutet, dass das BVerfG den Zinssatz von 6% voraussichtlich nicht beanstanden würde (BFH, Beschluss vom 4. September 2024, XI R 25/21).
Mit der Allgemeinverfügung zieht die Finanzverwaltung die Konsequenzen aus dieser Rechtsprechung und beendet entsprechende Einspruchs- und Antragsverfahren. Betroffen sind dabei alle Einsprüche und Anträge von Steuerpflichtigen, die am 18. März 2026 anhängigen und zulässig waren.
Gegen die Allgemeinverfügung ist kein Einspruch mehr möglich; stattdessen kann ausschließlich Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden. Die Klagefrist beträgt ein Jahr ab Veröffentlichung der Allgemeinverfügung im Bundessteuerblatt.
Quelle: BMF, Publikation vom 18. März 2026
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in seinem Urteil vom 25. November 2025 (Az. 3 AZR 91/25) über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber laufende Betriebsrenten lediglich um jährlich 1 % erhöhen darf oder stattdessen eine umfassende Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG durchführen muss. Im Mittelpunkt stand die Auslegung der sogenannten 1%-„Escape-Klausel“ nach [...]


