Rechnungszinssatz bei Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG

Rechnungszinssatz bei Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG

31. März 2026vonvon

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben am 18. März 2026 per Allgemeinverfügung alle noch anhängigen Anträge und Einsprüche zurückgewiesen, die die Verfassungswidrigkeit des Rechnungszinssatzes von 6% p.a. bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG rügen.

Grundlage ist insbesondere der Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juli 2023 (Az. 2 BvL 22/17), der den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zur Justierung von Steuerstundungseffekten infolge der Passivierung von Pensionsrückstellungen betont.

Der BFH hatte zuvor bereits angedeutet, dass das BVerfG den Zinssatz von 6% voraussichtlich nicht beanstanden würde (BFH, Beschluss vom 4. September 2024, XI R 25/21).

Mit der Allgemeinverfügung zieht die Finanzverwaltung die Konsequenzen aus dieser Rechtsprechung und beendet entsprechende Einspruchs- und Antragsverfahren. Betroffen sind dabei alle Einsprüche und Anträge von Steuerpflichtigen, die am 18. März 2026 anhängigen und zulässig waren.

Gegen die Allgemeinverfügung ist kein Einspruch mehr möglich; stattdessen kann ausschließlich Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden. Die Klagefrist beträgt ein Jahr ab Veröffentlichung der Allgemeinverfügung im Bundessteuerblatt.

Quelle: BMF, Publikation vom 18. März 2026