
BAG legt den Begriff „Betriebsangehörige“ aus
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. August 2025 betrifft die Frage, ob ein ehemaliger Auszubildender Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung geltend machen kann. Streitentscheidend war, ob eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1989 (RO 89), die für alle „Betriebsangehörigen“ galt, auch Auszubildende erfasste.
Der Kläger begann 2006 seine Berufsausbildung bei der Beklagten und wurde von dieser im Anschluss an die Ausbildung, im Juli 2009, als „normaler“ Arbeitnehmer in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Die RO 89 sagte „Betriebsangehörigen“ eine betriebliche Altersversorgung zu. 2008 kündigte die Beklagte die RO 89 zum 31. Januar 2009 ohne Ersatzregelung.
Der Kläger machte geltend, bereits während seiner Ausbildungszeit vom Geltungsbereich der Versorgungsordnung erfasst gewesen zu sein, weil er auch als Auszubildender „Betriebsangehöriger“ gewesen sei. Dadurch habe er bereits vor der Kündigung der RO 89 eine geschützte Anwartschaft erwerben können. Das Arbeitsgericht gab ihm recht. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichtes gilt die Versorgungsordnung nur für Arbeitnehmer und nicht für Auszubildende.
Das Bundesarbeitsgericht hob das Berufungsurteil auf und stellte die erstinstanzliche Entscheidung wieder her. In der Sache entschied es, dass Auszubildende unter den Begriff „Betriebsangehörige“ fallen. Nach betriebsverfassungsrechtlichem Verständnis werden von dem Begriff „Betriebsangehörige“ auch zur Berufsausbildung Beschäftigte umfasst. Einen ausdrücklichen Ausschluss der Auszubildenden sei in der RO 89 nicht enthalten. Auch die Voraussetzung einer Mindestarbeitszeit stehe deren Einbeziehung nicht entgegen. Die in der RO 89 genannten Wartezeiten beträfen lediglich Leistungsvoraussetzungen, nicht den Kreis der Begünstigten.
Zur Kündigung stellte das Gericht klar, dass bereits erdiente Besitzstände grundsätzlich geschützt sind. Ohne besondere Anhaltspunkte sei eine Kündigung so zu verstehen, dass bis zum Kündigungszeitpunkt erdiente Anwartschaften „eingefroren“ werden. Der Kläger habe bereits während der Ausbildung anrechnungsfähige Dienstzeit erworben. Im fortbestehenden Arbeitsverhältnis sei es unerheblich, dass die Anwartschaft des Klägers damals noch nicht unverfallbar gewesen sei. Daher habe er bei Eintritt des Leistungsfall seinen Anspruch auf Leistungen nach der RO 89.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts verdeutlicht, wie entscheidend eine präzise und eindeutige Formulierung von Versorgungsordnungen ist. Unklare Begriffe – etwa zum persönlichen Geltungsbereich („Betriebsangehörige“) oder zu den Leistungsvoraussetzungen – bergen erhebliche Auslegungsrisiken und können zu langjährigen Rechtsstreitigkeiten und unerwünschten Ergebnissen führen. Insbesondere die Frage, welche Personengruppen erfasst sein sollen, sollte ausdrücklich und unmissverständlich geregelt werden. Gleiches gilt für Wartezeiten, anrechnungsfähige Dienstzeiten und Voraussetzungen des Leistungsbezugs.
Arbeitgebern ist daher dringend zu empfehlen, Versorgungsordnungen von vornherein mit der Unterstützung entsprechender Experten zu erstellen. Ebenso wichtig ist eine regelmäßige rechtliche Überprüfung der Versorgungsordnungen, um sie an aktuelle gesetzliche Entwicklungen und Rechtsprechung anzupassen. Nur so lassen sich Rechtsklarheit und Planungssicherheit gewährleisten und kostspielige Auseinandersetzungen vermeiden.
Quelle: BAG, Urteil vom 26.08.2025 – 3 AZR 283/24
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in seinem Urteil vom 25. November 2025 (Az. 3 AZR 91/25) über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber laufende Betriebsrenten lediglich um jährlich 1 % erhöhen darf oder stattdessen eine umfassende Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG durchführen muss. Im Mittelpunkt stand die Auslegung der sogenannten 1%-„Escape-Klausel“ nach [...]


