BAG stellt Rentenanpassung für Versorgungszusagen vor dem 1. Januar 1999 klar

BAG stellt Rentenanpassung für Versorgungszusagen vor dem 1. Januar 1999 klar

13. April 2026vonvon

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in seinem Urteil vom 25. November 2025 (Az. 3 AZR 91/25) über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber laufende Betriebsrenten lediglich um jährlich 1 % erhöhen darf oder stattdessen eine umfassende Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG durchführen muss. Im Mittelpunkt stand die Auslegung der sogenannten 1%-„Escape-Klausel“ nach § 30c BetrAVG und deren Anwendbarkeit bei umgestalteten Versorgungszusagen.

Der Kläger war seit Mitte der 1990er-Jahre bei der Beklagten beschäftigt und erhielt eine betriebliche Altersversorgung auf Grundlage einer Versorgungszusage aus dem Jahr 1998. Zum 1. Januar 1999 führte der Arbeitgeber ein neues beitragsorientiertes Kapitalkontenmodell ein. Die bis dahin erworbenen Anwartschaften des Klägers wurden im Wege einer Initialgutschrift in das neue System überführt. Die neue Versorgungsordnung sah für laufende Renten eine jährliche Erhöhung um 1% vor. Nach Auffassung der Beklagten ersetzte diese feste Steigerung die gesetzliche Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG.

Der Kläger hielt die pauschale Erhöhung um 1% angesichts der tatsächlichen Inflationsentwicklung für unzureichend. Er machte geltend, dass die gesetzliche Anpassungsprüfungspflicht weiterhin bestehe, weil es sich bei der Umstellung nicht um eine echte Neuzusage im Sinne des § 30c Abs. 1 BetrAVG handele. Das in der Vorinstanz zuständige Landesarbeitsgericht gab dem Kläger weitgehend Recht und verurteilte die Beklagte zur Durchführung einer Anpassungsprüfung sowie zu entsprechenden Nachzahlungen.

Die hiergegen gerichtete Revision der Arbeitgeberin blieb vor dem BAG ohne Erfolg. Der Dritte Senat stellte klar, dass die Begrenzung der Anpassung der laufenden Betriebsrenten auf jährlich 1% nur für solche Versorgungsleistungen gilt, die auf einer nach dem 31. Dezember 1998 erteilten eigenständigen Neuzusage beruhen. Entscheidend sei, dass diese Neuzusage rechtlich und inhaltlich unabhängig von einer früheren Versorgungszusage bestehe. Eine bloße Systemumstellung unter Überführung bereits erdienter Anwartschaften genüge hierfür nicht.

Im vorliegenden Fall wurde aus Sicht des Gerichts keine unabhängige Neuzusage erteilt. Vielmehr habe der Arbeitgeber die bestehende Versorgungsverpflichtung lediglich in ein anderes System überführt. Auch eine später gefertigte Protokollnotiz ändere daran nichts, da ihr kein eigenständiger regelnder Charakter zukomme. Damit greife die 1%-Regelung des § 30c Abs. 1 BetrAVG nicht ein. Folglich bleibe es bei der gesetzlichen Pflicht zur regelmäßigen Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG.

Das BAG betonte zudem die Bedeutung einer klaren zeitlichen und inhaltlichen Abgrenzung zwischen Alt- und Neuzusagen. Der Gesetzgeber habe die 1%-Regelung als eng begrenzte Ausnahme ausgestaltet. Diese dürfe nicht durch bloße Umstrukturierungen bestehender Versorgungssysteme ausgeweitet werden.

Arbeitgeber, deren Versorgungsordnungen vor dem 1. Januar 1999 eingeführt wurden und die im Rahmen späterer Anpassungen eine 1%-Klausel eingeführt haben, sollten die Versorgungsordnung rechtlich prüfen lassen. Hier empfiehlt sich für Altzusagen z.B. eine Günstigerprüfung. So kann sichergestellt werden, dass die Anpassung den gesetzlichen Teuerungsausgleichspflichten entspricht und zugleich Rechtssicherheit für Arbeitgeber geschaffen wird.

Quelle: BAG, Urteil vom 25. November 2025 – Az. 3 AZR 91/25

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