Anrechnung einer fiktiven Erwerbsminderungsrente
In einem aktuellen Urteil vom 26. November 2024 (Az. 3 AZR 49/24) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass die Anrechnung einer fiktiven Erwerbsminderungsrente auf eine Betriebsrente aus betrieblicher Altersversorgung zulässig sein kann – auch dann, wenn tatsächlich keine Erwerbsminderung vorlag. Entscheidend ist, dass eine solche Anrechnung klar und eindeutig in der zugrunde liegenden Versorgungsordnung geregelt ist.
Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung eine fiktive Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Gesamtversorgungsanspruch angerechnet. Die Klägerin argumentierte, dies sei unzulässig, da sie nie erwerbsgemindert gewesen sei. Nach Ansicht des BAG ist jedoch ausschlaggebend, dass die Versorgungsordnung ausdrücklich eine Berechnung „wie im Erwerbsunfähigkeitsfall“ vorsieht – inklusive Anrechnung entsprechender fiktiver Leistungen.
Zudem verstößt diese Vorgehensweise nicht gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG, da gesetzliche Renten, die auf Pflichtbeiträgen beruhen – wie die Erwerbsminderungsrente –, von dem dort geregelten Anrechnungsverbot ausgenommen sind. Dies gilt auch für fiktive Rentenansprüche.
(Quelle: BAG, Urteil vom 26. November 2024 – 3 AZR 49/24)
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in seinem Urteil vom 25. November 2025 (Az. 3 AZR 91/25) über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber laufende Betriebsrenten lediglich um jährlich 1 % erhöhen darf oder stattdessen eine umfassende Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG durchführen muss. Im Mittelpunkt stand die Auslegung der sogenannten 1%-„Escape-Klausel“ nach [...]



