In zahlreichen Kleinbetrieben ist der eigene Ehegatte der beste Mitarbeiter. Das sollte belohnt werden, z.B. durch eine betriebliche Altersversorgung.
Eine betriebliche Altersversorgung für den mitarbeitenden Ehegatten wird grundsätzlich nur anerkannt, wenn auch ein steuerrechtlich anerkanntes Arbeitsverhältnis vorliegt. Diesbezüglich müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es wurde ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen.
- Die vereinbarte Arbeitsleistung wird auch tatsächlich erbracht.
- Das vereinbarte Gehalt wird regelmäßig auf ein Konto gezahlt, über das der Arbeitgeber-Ehegatte nicht verfügen kann.
Eine betriebliche Altersversorgung für den mitarbeitenden Ehegatten wird in der Regel nur steuerrechtlich anerkannt, wenn auch vergleichbaren familienfremden Mitarbeitern der Abschluss zumindest ernsthaft angeboten wurde.
Gibt es im Betrieb keine vergleichbaren Arbeitnehmer, so wird die betriebliche Altersversorgung anerkannt, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie auch einem fremden Arbeitnehmer mit den gleichen Aufgaben und Fähigkeiten gewährt würde.
Der Abschluss einer Gehaltsumwandlung über eine versicherungsförmige Zusage wird dem Grunde nach anerkannt. Sicherzustellen ist, dass der Gesamtverdienst im Zuge der Entgeltumwandlung gleichbleibt. Eine gleichzeitige Gehaltserhöhung wäre ein starkes Indiz für eine Umgehung in Bezug auf die Angemessenheitsprüfung bei einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung.
Ist eine betriebliche Altersversorgung dem Grunde nach angemessen, so kann für den Ehegatten auf jeden Fall der gleiche Beitrag aufgewendet werden wie für familienfremde vergleichbare Arbeitnehmer. Sollen die familienfremden Arbeitnehmer nichts oder weniger bekommen, ist eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen.
Durch die betriebliche Altersversorgung darf es beim mitarbeitenden Ehegatten zu keiner Überversorgung kommen. Das wäre der Fall, wenn die gesetzliche Rente und die Leistung(en) aus der betrieblichen Altersversorgung zusammen mehr als 75% des aktuellen Bruttogehaltes ausmachen.
Ist der Ehegatte geringfügig beschäftigt, also ein sog. Minijobber, bietet die bAV eine gute Alternative zusätzlich für das Alter vorzusorgen.
Ausführliche Informationen finden sich unter:
https://blog.minijob-zentrale.de/minijobs-und-betriebliche-altersvorsorge-so-koennen-sie-die-vorteile-nutzen/
Bei der Beurteilung der Insolvenzsicherung für den mitarbeitenden Ehegatten sind die Regelungen des Merkblattes 300/M1 des PSVaG zu berücksichtigen.
Bei Beteiligung des Ehegatten des Gesellschafter-Geschäftsführers am Kapital und/oder Stimmrecht:
- bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und bei Gütertrennung → keine Zusammenrechnung der Anteile
- bei Gütergemeinschaft → Zusammenrechnung der Anteile
Anschließend erfolgt die Beurteilung der Insolvenzsicherung analog den Regelungen für Gesellschafter-Geschäftsführer.