So lautet das Ergebnis einer aktuellen Studie des Max-Planck-Institut für demografische Forschung. mehr ...
Rückzahlung von zu viel gezahlten Beiträgen an eine Unterstützungskasse
Rückzahlung von zu viel gezahlten Beiträgen an eine Unterstützungskasse
Am 16. und 17. Mai hat die MAGNUS GmbH an der aba-Jahrestagung 2023 teilgenommen. Da die Magnus GmbH neben ihrer Beratungstätigkeit auch Verwaltungstreuhänder der LV 1871 Unterstützungskasse e.V. und des Unterstützungswerk-München e.V. ist, waren, neben vielen anderen informativen Vorträgen, vor allem die Ausführungen zum Thema „Steuerliche Praxisfragen aus der Sicht von Betriebsprüfung und Beratung“ interessant.
In dieser Veranstaltung war neben Steuerexperten aus der Beratung auch ein Vertreter des Bundeszentralamts für Steuern vertreten. U.a. wurden auch diverse Praxisfragen zur Unterstützungskasse angesprochen.
Auch bei den von der MAGNUS GmbH verwalteten Unterstützungskassen sind, um die Körperschaftsteuerbefreiung nicht zu gefährden, satzungsgemäß Rückforderungsansprüche des Trägerunternehmens ausgeschlossen. Eine Ausnahme stellen lediglich irrtümlich geleistete Zahlungen dar. Gerade die Frage, was genau unter den Begriff einer irrtümlichen Zahlung fällt, führt in der Praxis immer wieder zu Diskussionen.
Sowohl die Experten als auch der Vertreter des Bundeszentralamts für Steuern waren sich bei den vorgestellten Beispielen einig:
- Das Trägerunternehmen überweist den Beitrag an die Unterstützungskasse anstatt an die Direktversicherung, also auf das Konto des falschen Versorgungsträgers ==> Rückzahlung zulässig
- Das Trägerunternehmen vergisst die Beitragszahlung zu stoppen, obwohl der Versorgungsberechtigte bereits ausgeschieden ist ==> Rückzahlung nicht zulässig, da kein Irrtum
- Das Trägerunternehmen leistet einen Jahresbeitrag und der Versorgungsberechtigte scheidet unterjährig aus ==> Rückzahlung von Teilbeiträgen nicht zulässig, da kein Irrtum
Wir empfehlen daher bei Zusagen im Rahmen einer Unterstützungskasse im Fall des Ausscheidens eines Versorgungsberechtigten frühzeitig die Unterstützungskasse zu informieren und im Fall von Daueraufträgen unbedingt rechtzeitig den betroffenen Arbeitnehmer heraus zu nehmen.
(Quelle: Teilnahme an der aba-Jahrestagung 2023)
Webinar: bAV in 2019 – Obligatorischer Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung
Am 28.05.2019 bietet die Lebensversicherung von 1871 a. G., München ein Webinar zu diesem aktuellen Thema an. Referentin ist Frau Regina Böhm (Rechtsanwältin) von der MAGNUS GmbH. mehr ...
BFH-Urteil vom 13.02.2019 – keine Verteilungsregelung für Neuzusagen
In Randziffer 5 des BMF-Schreibens vom 19.10.2018 (IV C6 - S 2176/07/10004) hat die Finanzverwaltung festgestellt, dass die Verteilungsregelung aufgrund der neuen Heubeck Tafeln 2018G auch für Zusagen gilt, die im Übergangsjahr erteilt werden. mehr ...
Die neuen Heubeck-Richttafeln in der Praxis
Im Sommer 2018 hat die Heubeck AG eine Aktualisierung der Heubeck-Richttafeln angekündigt. Anfang Oktober 2018 wurden die neuen Tafeln veröffentlicht. Welche Auswirkungen hat das für Arbeitgeber in der bAV? Wir geben einen Überblick. mehr ...
MAGNUS GmbH auf der Münchner Steuerfachtagung
Am 27.03. und 28.03.2019 war die MAGNUS GmbH mit einem Stand bei der 58. Münchner Steuerfachtagung im Hilton München Park Hotel bei der begleitenden Ausstellung vertreten. mehr ...
Frühjahr ist Tagungszeit – MAGNUS GmbH bei der aba
Wie in den vergangenen Jahren hatten Kollegen aus dem Team der MAGNUS GmbH auch in diesem Jahr wieder die Möglichkeit an verschiedenen Veranstaltungen der aba (Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. https://www.aba-online.de/) teilzunehmen. mehr ...