Rückzahlung von zu viel gezahlten Beiträgen an eine Unterstützungskasse
Rückzahlung von zu viel gezahlten Beiträgen an eine Unterstützungskasse
Am 16. und 17. Mai hat die MAGNUS GmbH an der aba-Jahrestagung 2023 teilgenommen. Da die Magnus GmbH neben ihrer Beratungstätigkeit auch Verwaltungstreuhänder der LV 1871 Unterstützungskasse e.V. und des Unterstützungswerk-München e.V. ist, waren, neben vielen anderen informativen Vorträgen, vor allem die Ausführungen zum Thema „Steuerliche Praxisfragen aus der Sicht von Betriebsprüfung und Beratung“ interessant.
In dieser Veranstaltung war neben Steuerexperten aus der Beratung auch ein Vertreter des Bundeszentralamts für Steuern vertreten. U.a. wurden auch diverse Praxisfragen zur Unterstützungskasse angesprochen.
Auch bei den von der MAGNUS GmbH verwalteten Unterstützungskassen sind, um die Körperschaftsteuerbefreiung nicht zu gefährden, satzungsgemäß Rückforderungsansprüche des Trägerunternehmens ausgeschlossen. Eine Ausnahme stellen lediglich irrtümlich geleistete Zahlungen dar. Gerade die Frage, was genau unter den Begriff einer irrtümlichen Zahlung fällt, führt in der Praxis immer wieder zu Diskussionen.
Sowohl die Experten als auch der Vertreter des Bundeszentralamts für Steuern waren sich bei den vorgestellten Beispielen einig:
- Das Trägerunternehmen überweist den Beitrag an die Unterstützungskasse anstatt an die Direktversicherung, also auf das Konto des falschen Versorgungsträgers ==> Rückzahlung zulässig
- Das Trägerunternehmen vergisst die Beitragszahlung zu stoppen, obwohl der Versorgungsberechtigte bereits ausgeschieden ist ==> Rückzahlung nicht zulässig, da kein Irrtum
- Das Trägerunternehmen leistet einen Jahresbeitrag und der Versorgungsberechtigte scheidet unterjährig aus ==> Rückzahlung von Teilbeiträgen nicht zulässig, da kein Irrtum
Wir empfehlen daher bei Zusagen im Rahmen einer Unterstützungskasse im Fall des Ausscheidens eines Versorgungsberechtigten frühzeitig die Unterstützungskasse zu informieren und im Fall von Daueraufträgen unbedingt rechtzeitig den betroffenen Arbeitnehmer heraus zu nehmen.
(Quelle: Teilnahme an der aba-Jahrestagung 2023)
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