BFH-Urteil vom 13.02.2019 – keine Verteilungsregelung für Neuzusagen

18. April 2019vonvon

In Randziffer 5 des BMF-Schreibens vom 19.10.2018 (IV C6 – S 2176/07/10004) hat die Finanzverwaltung festgestellt, dass die Verteilungsregelung aufgrund der neuen Heubeck Tafeln 2018G auch für Zusagen gilt, die im Übergangsjahr erteilt werden. Dabei wird jedoch auf ein beim BFH anhängiges Verfahren (Az.: XI R 34/16) verwiesen. In diesem Verfahren ist nunmehr ein Urteil am 13.02.2019 ergangen. Der Leitsatz des Urteils lautet: „Wird im Jahr der Erteilung einer Pensionszusage eine Pensionsrückstellung gebildet und erfolgt dies im Jahr der Veröffentlichung neuer Heubeck-Richttafeln, existiert kein Unterschiedsbetrag i.S. des § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG, der auf drei Jahre verteilt werden müsste.“