Rechnungszinssatz bei Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG

31. März 2026vonvon

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben am 18. März 2026 per Allgemeinverfügung alle noch anhängigen Anträge und Einsprüche zurückgewiesen, die die Verfassungswidrigkeit des Rechnungszinssatzes von 6% p.a. bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG rügen.

Grundlage ist insbesondere der Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juli 2023 (Az. 2 BvL 22/17), der den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zur Justierung von Steuerstundungseffekten infolge der Passivierung von Pensionsrückstellungen betont.

Der BFH hatte zuvor bereits angedeutet, dass das BVerfG den Zinssatz von 6% voraussichtlich nicht beanstanden würde (BFH, Beschluss vom 4. September 2024, XI R 25/21).

Mit der Allgemeinverfügung zieht die Finanzverwaltung die Konsequenzen aus dieser Rechtsprechung und beendet entsprechende Einspruchs- und Antragsverfahren. Betroffen sind dabei alle Einsprüche und Anträge von Steuerpflichtigen, die am 18. März 2026 anhängigen und zulässig waren.

Gegen die Allgemeinverfügung ist kein Einspruch mehr möglich; stattdessen kann ausschließlich Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden. Die Klagefrist beträgt ein Jahr ab Veröffentlichung der Allgemeinverfügung im Bundessteuerblatt.

Quelle: BMF, Publikation vom 18. März 2026

  • Geldstapel
    |30. Juni 2026|Allgemeines, News|

    Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) hat die Entwicklungen im Insolvenzgeschehen in den ersten Monaten im Jahr 2026 sowie eine daraus resultierende Beitragsprognose bekannt gegeben. Demnach liegt die Anzahl der Insolvenzen, bei denen der PSVaG leistungspflichtig wurde, derzeit leicht über dem Niveau des Vorjahres. Besonders auffällig ist jedoch der starke Anstieg bei den zu sichernden laufenden [...]