
Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen
Die Fallkonstellationen, in denen die Bildung von Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen mit Arbeitsverträgen in Betracht kommt, sind vielfältig.
Das BMF-Schreiben vom 4. September 2026 (IV C 6 – S 2137/00025/007/039) befasst sich mit einigen wichtigen Fallgestaltungen und gibt die Auffassung der Finanzverwaltung wieder. Dies war erforderlich, da verschiedene BMF-Schreiben aufgrund von BFH-Urteilen teilweise nicht mehr anwendbar waren.
Das BMF-Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Es ersetzt die BMF-Schreiben vom 16. Oktober 1984 (BStBl I S. 518) zu Rückstellungen für Vorruhestandsleistungen und vom 11. November 1999 (BStBl I S. 959) zu Rückstellungen für Vergütungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung und Jahreszusatzleistungen.
Quelle: BMF-Schreiben vom 4. September 2026 (IV C 6 – S 2137/00025/007/039)
Für die steuerliche Bewertung von Pensionszusagen, deren Leistungshöhe vom Zeitwert bestimmter Wertpapiere abhängt, besteht bislang keine spezielle Regelung. Es ist daher die allgemeine Vorschrift des § 6a EStG zur Bewertung von Pensionsrückstellungen zu berücksichtigen. Anders ist dies im Handelsrecht: Nach § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB gilt, „soweit sich die Höhe von [...]


