Steuerrechtliche Behandlung von wertpapiergebundenen Versorgungszusagen

Steuerrechtliche Behandlung von wertpapiergebundenen Versorgungszusagen

12. Oktober 2026vonvon

Für die steuerliche Bewertung von Pensionszusagen, deren Leistungshöhe vom Zeitwert bestimmter Wertpapiere abhängt, besteht bislang keine spezielle Regelung. Es ist daher die allgemeine Vorschrift des § 6a EStG zur Bewertung von Pensionsrückstellungen zu berücksichtigen.

Anders ist dies im Handelsrecht: Nach § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB gilt, „soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt.“

Die Finanzverwaltung vertrat bisher im BMF-Schreiben IV A 6 – S 2176 – 47/02 vom 17. Dezember 2002 die Auffassung, dass nur die garantierte Mindestleistung berücksichtigt werden darf. Die Begründung: Erst im Versorgungsfall steht endgültig fest, welchen Wert die zugrunde liegenden Wertpapiere tatsächlich haben. Ein möglicher höherer Wert sei deshalb vorher noch nicht sicher genug. Das führte dazu, dass steuerlich in der Anwartschaftsphase niedrigere Rückstellungen gebildet wurden.

Dem lässt sich jedoch entgegenhalten, dass für die steuerliche Bewertung grundsätzlich die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich sind. Entscheidend ist also, welche Werte zu diesem Stichtag vorliegen. Spätere Änderungen sollen erst dann berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich eintreten. Das spricht dafür, bei der steuerrechtlichen Bewertung auf den aktuellen Wert der Wertpapiere am Bilanzstichtag abzustellen – auch wenn sich dieser bis zum späteren Versorgungsfall noch ändern kann.

Der Bundesfinanzhof hat sich in seinem Beschluss XI R 25/21 vom 4. September 2024 dieser Sichtweise angeschlossen und die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung abgelehnt.

Das neue BMF-Schreiben vom 17. September 2026 (IV C 6 – S 2176/00030/001/054) hebt das frühere BMF-Schreiben aus dem Jahr 2002 auf und setzt das BFH-Urteilt vom 4. September 2024 um.

Das bedeutet künftig: Pensionsrückstellungen für wertpapiergebundene Zusagen sind steuerlich grundsätzlich nach dem Wert der Wertpapiere am Bilanzstichtag zu berechnen. Mindestens ist jedoch weiterhin die garantierte Mindestleistung anzusetzen.

Für die Umstellung gibt es eine Übergangsregelung: Bis einschließlich der Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2028 enden, wird es nicht beanstandet, wenn die neue Sichtweise noch nicht sofort umgesetzt wird. Unternehmen müssen ihre Bewertung also nicht zwingend unmittelbar ändern. Allerdings führt die neue Berechnung in vielen Fällen zu höheren Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz.

Quelle: BMF-Schreiben vom 17. September 2026 (IV C 6 – S 2176/00030/001/054)