
Steuerrechtliche Bewertung von Entgeltumwandlungen
Mit Urteil vom 27. Mai 2020 (XI R 9/19) hat der Bundesfinanzhof die Entscheidung getroffen, dass der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer GmbH kein Arbeitnehmer im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 oder 2 BetrAVG ist und dementsprechend auch keine Entgeltumwandlung im Sinne des § 1 Absatz 2 BetrAVG betreiben kann.
Das BMF stellt in dem Schreiben vom 17. September 2026 (IV C 6 – S 2176/00030/001/054) nun klar, dass der Mindestbarwertvergleich nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG nur bei Entgeltumwandlungen im Sinne des § 1 Abs. 2 BetrAVG in Betracht kommt, „bei denen sowohl der Berechtigte in den Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes fällt als auch sachlich betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz vorliegt.“
Für die steuerliche Bewertung von Pensionszusagen, deren Leistungshöhe vom Zeitwert bestimmter Wertpapiere abhängt, besteht bislang keine spezielle Regelung. Es ist daher die allgemeine Vorschrift des § 6a EStG zur Bewertung von Pensionsrückstellungen zu berücksichtigen. Anders ist dies im Handelsrecht: Nach § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB gilt, „soweit sich die Höhe von [...]


