Invalidenrente – Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Leistungsvoraussetzung

27. Juni 2024vonvon

Im diesem Urteil befasste sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine betriebliche Invaliditätsversorgung, ohne vorher das Arbeitsverhältnis beenden zu müssen, hat.

Sachverhalt

Die für den Kläger geltende Versorgungsordnung sieht einen Anspruch auf Invalidenleistung vor. Leistungsvoraussetzung hierfür war die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Als der Kläger eine Invalidenleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bekam, beantragt er die Gewährung der Invalidenrente aus der betrieblichen Altersversorgung, obwohl sein Arbeitsverhältnis rechtlich noch nicht beendet war. Der Kläger war der Auffassung, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Leistungsvoraussetzung für den Erhalt der Invaliditätsrente eine unangemessene Benachteiligung darstelle. Er würde hierdurch unangemessen in seiner Wahlfreiheit des Arbeitsplatzes einschränkt. Die Klausel sei somit unverhältnismäßig.

Entscheidung

Das BAG vertrat die Auffassung, dass die Vereinbarung der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Leistungsvoraussetzung für die Gewährung der Invalidenrente den Kläger nicht unangemessen benachteiligt und somit wirksam ist. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Das BAG stellte fest, dass die Anforderung einer rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Bezug der Invaliditätsrente zwar die Rechte des Arbeitnehmers einschränkt, jedoch durch den Zweck der Regelung gerechtfertigt ist.

Die Zusage einer Invalidenrente dient nach Auffassung des BAG dem finanziellen Ausgleich für den Verlust der Erwerbsfähigkeit. Entscheidend war im vorliegenden Fall, dass das Vorliegen der Invalidität durch einen entsprechenden Bescheid des Rentenversicherungsträgers nachgewiesen werden konnte. Mit dem Vorliegen dieses Bescheides war die Definition der Invalidenrente aus der Versorgungszusage erfüllt. Somit stand zu diesem Zeitpunkt bereits fest, dass die Gewährung der Invalidenrente einzig und allein von der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängt. Dies ist aus Sicht des BAG eine angemessene und verhältnismäßige Bedingung, die sicherstellt, dass die Rente nur im Falle einer tatsächlichen Erwerbsunfähigkeit gezahlt wird.

Bedeutung für die Praxis

Bereits im Juli 2021 hatte das BAG (Urteil vom 13.07.2021 – 3 AZR 298/20) über das Ausscheiden aus dem Unternehmen als Leistungsvoraussetzung für die Gewährung einer Invalidenrente zu urteilen. Auch damals sah das BAG die Leistungsvoraussetzung als zulässig an und definierte zu Gunsten des Arbeitnehmers gewisse Einschränkungen. Das BAG setzt mit diesem Urteil seine Rechtsprechung fort, wonach das Leistungsversprechen betrieblicher Altersversorgungsleistungen an die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses geknüpft werden darf, solange dies verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt ist.

(BAG, Urteil vom 21. November 2023 – 3 AZR 14/23)