Verzinsung eines Versorgungskapitals
BAG, Urteil vom 30.08.2016 – 3 AZR 272/15
Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer hat aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung aus Entgeltumwandlung Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung. Gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung ist die Versorgungsleistung in zwölf Jahresraten auszuzahlen und dabei mit einem marktüblichen Zinssatz zu verzinsen, den der Arbeitgeber festlegt. Der Arbeitgeber hatte sich im konkreten Fall bei der Festlegung des Zinssatzes an der Rendite für Nullkuponanleihen der Bundesrepublik Deutschland orientiert und setzte den Zinssatz auf jährlich 0,87 v.H. fest. Der Arbeitnehmer hat dagegen eine Verzinsung des Versorgungskapitals verlangt, die üblicherweise für eine Altersversorgung gewählt werde. Eine solche Verzinsung liegt nach Ansicht des Arbeitnehmers bei mindestens 3,55 v.H.
Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung keine verbindlichen Vorgaben enthält, wie die Verzinsung des Versorgungskapitals zu erfolgen hat. Vielmehr obliegt es nach der Gesamtbetriebsvereinbarung ausschließlich dem Arbeitgeber zu bestimmen, welcher Markt für die Marktüblichkeit der Verzinsung heranzuziehen ist und welcher konkrete Zinssatz festgelegt wird. Dabei hat der Arbeitgeber nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu entscheiden. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist es dabei nicht unbillig, für die Verzinsung des Versorgungskapitals auf eine sichere Kapitalanlage abzustellen und sich insofern an der Rendite von Staatsnullkuponanleihen zu orientieren.
Bedeutung für die Praxis:
Für Arbeitgeber, die eine Versorgungzusage mit Ratenzahlungen unter Berücksichtigung einer marktüblichen Verzinsung erteilt haben, ist dieses Urteil eine große Erleichterung. Bislang war unklar, ob eine marktübliche Verzinsung vom Arbeitgeber frei gewählt werden kann oder ob diese sich an der Gesamtverzinsung der deutschen Lebensversicherer oder etwa des Höchstrechnungszinses der Versicherungswirtschaft zu orientieren hat.