Riester-Verträge sind unpfändbar, soweit diese gefördert wurden
Tatbestand:
Im zu Grunde liegenden Fall hat eine Frau einen Riester-Vertrag bei der später beklagten Bank abgeschlossen und ließ diesen nach zwei Jahren beitragsfrei stellen. Über das Vermögen der Frau wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der bestellte Insolvenzverwalter kündigte den Vertrag und verlangte die Auszahlung des Rückkaufswertes. Dieser vertrat die Ansicht, dass der Vertrag in die Insolvenzmasse falle, da ein Kündigungsrecht bestünde und der Vertrag somit nicht die Voraussetzungen des § 851c Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO), der den Pfändungsschutz bei Altersrenten regelt, erfüllt. Zudem habe die Frau keine staatlichen Zulagen erhalten und auch keinen Antrag für eine Zulage gestellt.
Die Beklagte hingegen vertritt die Meinung, dass der Vertrag gemäß § 851 Abs. ZPO unpfändbar sei, da es sich um eine nicht übertragbare Forderung handele. Weiter führt die Beklagte an, dass das Altersvorsorgevermögen und eben auch Riester-Verträge dem § 97 S 1 (EStG) unterfallen und demnach nicht übertragbar sind.
Entscheidung:
Der BGH hat festgestellt, dass der Insolvenzverwalter den Vertrag nur kündigen kann, wenn der Vertrag pfändbar ist und in die Insolvenzmasse fällt. Der BGH hat sich der Meinung der Beklagten angeschlossen. Er hat klar gestellt, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 851 c ZPO zum Pfändungsschutz der Altersversorge keine zusätzlichen Anforderungen an die Unpfändbarkeit von Ansprüchen aus Riester-Verträgen geschaffen hat. Somit ist es nicht Voraussetzung, dass ein Riester-Vertrag nicht gekündigt werden darf. Der Gesetzgeber wollte durch die Einführung des § 851 c ZPO den Schutz von Altersvorsorgeansprüchen verbessern. Insoweit könne der Regelung nicht entnommen werden, dass die Unpfändbarkeit von Ansprüchen aus Riester-Renten zukünftig erschwert werden sollte.
Zudem stellte das Gericht jedoch klar, dass der Pfändungsschutz davon abhängt, dass die angesparten Beiträge auch tatsächlich durch eine Zulage gefördert worden sind. Ausreichend für die Unpfändbarkeit ist, wenn der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, der Schuldner bereits einen Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt hatte und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen. Die war im vorliegenden Fall jedoch noch streitig, aus diesem Grund wurde der Rechtsstreit an das zuständige Landgericht zurückgewiesen.
Bedeutung für die Praxis:
In der Praxis bedeutet die Entscheidung, dass Riester-Verträge sehr wohl gekündigt werden können und ihr Rückkaufswert zu Masse gezogen werden kann. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn sie pfändbar sind. Zu beachten ist, dass ein Pfändungsschutz herbeigeführt wird, wenn zum Zeitpunkt der Pfändung, ein Antrag für eine Zulagen gestellt wurde und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlag. Im Gegensatz zu Riester-Verträgen unterfallen Direktversicherungen dem Pfändungsschutz des § 851c ZPO. Das heißt, für Direktversicherungen ist entscheidend, dass kein vorzeitiges Kündigungsrecht vor Erreichen des Rentenalters und kein Recht auf Auszahlung des angesparten Kapitals besteht.