PSVaG – Einstandspflicht für Leistungen, kein Vertrauensschutz trotz Bestätigungsschreiben
BAG, Urteil vom 11.11.2014 – 3 AZR 404/13
Tatbestand:
Der Kläger arbeitete als Fliesenleger für eine GmbH, an der er zugleich 30% der Anteile hielt. Die GmbH erteilte ihm eine Direktzusage. In einer Aktennotiz wurde hierzu festgehalten, dass die Direktzusage zum Zwecke der Altersversorgung der Gesellschafter erteilt wird. Darüber hinaus wurde die Höhe der Direktzusage in Abhängigkeit von den Gesellschaftsanteilen festgelegt. Für diese Direktzusage leistete die GmbH Beiträge an den PSVaG. Dieser wiederum bestätigte in einem an die GmbH gerichteten Schreiben, dass die Direktzusage in vollem Umfang als sicherungspflichtig angesehen werde und fügte diesem Schreiben sein Merkblatt zur Insolvenzsicherung für Versorgungszusagen an (Mit-) Unternehmer bei. In den Folgejahren wurde die Direktzusage des Klägers deutlich erhöht. Im Jahr 2011 trat die Insolvenz der GmbH ein und der Kläger begehrte vom PSVaG die Zahlung der von der GmbH zugesagten Rentenleistung gem. § 7 BetrAVG. Dieser verweigerte die Leistung mit der Begründung, dass die Direktzusage weder aufgrund eines Arbeitsverhältnisses noch aus Anlass einer Tätigkeit für die GmbH erteilt worden sei und somit nicht dem Schutzbereich des Betriebsrentengesetzes unterfällt.
Entscheidung:
Das BAG schloss sich der Ansicht des PSVaG an und entschied, dass für die Erteilung der Versorgungszusage an den Kläger dessen Stellung als Gesellschafter des Unternehmens und nicht das Arbeitsverhältnis bzw. die Tätigkeit für die GmbH maßgeblich gewesen sei. Die Erteilung einer Versorgungszusage „aus Anlass der Tätigkeit“ setzt nach Ansicht des BAG voraus, dass zwischen der Erteilung der Versorgungszusage und dem Beschäftigungsverhältnis ein kausaler Zusammenhang besteht. Dieser fehlt, wenn die Versorgungzusage ausdrücklich an die Stellung des Gesellschafters geknüpft wird. Etwas anderes ergibt sich laut BAG auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Das Schreiben des PSVaG zur Sicherungspflicht habe keinen schützenswerten Vertrauenstatbestand begründet, denn der Kläger habe dem beigefügten Merkblatt nicht entnehmen können, aufgrund welcher Angaben der GmbH der PSVaG zu der Einschätzung gelangt war, dass die Direktzusage insolvenzsicherungsfähig sei. Des Weiteren hätte der Kläger aus dem beigefügten Merkblatt erkennen können, dass der PSVaG nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Versorgungsleistungen habe einstehen wollen. Folglich verneinte das BAG eine Einstandspflicht des PSVaG gem. § 7 BetrAVG.
Bedeutung für die Praxis:
Das BAG hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach sich aus der Beitragsfestsetzung durch den PSVaG und die Beitragszahlung des Arbeitgebers im Insolvenzfall kein Anspruch des Versorgungsberechtigten auf Zahlung der Versorgungsbezüge durch den PSVaG ergibt. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist daher die Verunsicherung groß, ob die Versorgungszusage trotz Beitragszahlung an den PSVaG letztendlich dem Insolvenzschutz unterliegt.