Mindestlohn und geringfügige Beschäftigung: Änderungen und Auswirkungen auf bAV
Am 01.10.2022 wurde der Mindestlohn von derzeit 9,82 € auf 12,00 € angehoben. Dies wirkt sich auch auf die Grenze zur geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV aus. Damit eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden möglich ist, wurde die Grenze zur geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV von derzeit 450 € auf 520 € erhöht.
Zudem passt sich zukünftig diese Grenze auf Basis des jeweils gültigen Mindestlohns an. Die Berechnung der Grenze erfolgt dabei nach der folgenden Formel: Mindestlohn x 130 / 3.
Weiterhin wurde die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job) von 1.300 Euro monatlich auf 1.600 Euro monatlich erhöht.
Bedeutung für die Praxis:
Eine Entgeltumwandlung kann (weiterhin) aus dem Mindestlohn erfolgen (vgl. Gesetzesbegründung; BT-Drs. 18/1558, S. 35).
Bereits laufende Entgeltumwandlungen könnten in Einzelfällen dazu führen, dass Arbeitnehmer plötzlich mit dem fälligen Arbeitsentgelt unter die neue Geringfügigkeitsgrenze fallen – mit den entsprechenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen. Dies sollten Arbeitgeber sicherheitshalber prüfen.
(Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung)