Maßgebendes Finanzierungsendalter bei der Bewertung von Pensions- und Jubiläumsrückstellungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 20.11.2019 (XI R 42/18) über das Finanzierungsendalter bei arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen, die unterschiedliche vertragliche Pensionsalter vorsehen, entschieden. Dabei ist der BFH der Auffassung, dass nicht von einer einheitlichen Versorgungszusage ausgegangen werden kann, wenn ein Arbeitnehmer mehrere Versorgungszusagen mit jeweils unterschiedlichen Pensionsaltern erhalten hat. Bei der Ermittlung der Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG kann daher kein einheitliches Pensionsalter zum Ansatz kommen.
Dies entspricht nicht den Vorgaben der Einkommensteuer-Richtlinien in R 6a Abs. 11 EStR 2012, wonach bei der Ermittlung des Teilwertes nach § 6a EStG für die gesamte Pensionsverpflichtung ein einheitliches Pensionsalter zu berücksichtigen ist.
Gemäß dem BMF-Schreiben vom 02.05.2022 ist diese Regelung in den Einkommensteuer-Richtlinien nicht weiter anzuwenden. Das zweite Wahlrecht nach R 6a Absatz 11 Satz 3 EStR kann demnach für unterschiedliche Pensionszusagen eines Arbeitnehmers unabhängig voneinander ausgeübt werden, eine Differenzierung in arbeitnehmer- oder arbeitgeberfinanzierte Pensionszusage erfolgt dabei nicht. Somit gilt die Regelung in beiden Fällen. Betroffene Arbeitgeber können bis zum Bilanzstichtag, der auf den 29.06.2023 folgt, entscheiden, ob das zweite Wahlrecht einmalig neu ausgeübt oder eine frühere Ausübung dieses Wahlrechts zurückgenommen wird.
Weiterhin wird durch dieses BMF-Schreiben der bislang geltende Grundsatz, dass das Endalter der Pensionszusage auch bei der Bewertung einer etwaigen Jubiläumsverpflichtung anzusetzen ist, aufgegeben. In solchen Fällen muss künftig das im Dienstvertrag festgelegte Pensionsalter, spätestens die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, zugrunde gelegt werden. Eine Übergangsfrist hierzu ist im BMF-Schreiben nicht vorgesehen.
(BMF-Schreiben vom 02.05.2022 – IV C 6 – S 2176/20/10005 :001)