Keine Hinterbliebenenversorgung, wenn Mindestehedauer unterschritten wird
Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 04.02.2022 (3 AZR 254/21) entschieden, dass der Arbeitgeber in der Versorgungsordnung eine Mindestehedauer festlegen kann. Dabei ist eine Frist von einem Jahr mit bestimmten Ausnahmen „noch angemessen“.
Im BAG-Urteil vom 19.02.2019 (3 AZR 150/18 BAG) wurde bereits entschieden, dass eine Mindestehedauer von 10 Jahren für den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten darstellt.
Ausführliche Informationen zum aktuellen BAG-Urteil vom 04.02.2022 erhalten Sie in unserem Newsletter im März 2022.
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