Höchstaufnahmealter der Versorgungsordnung – Wechsel von befristetem in unbefristetes Arbeitsverhältnis
Das Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf Aufnahme in das Versorgungswerk hat, der beim Wechsel von einem befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis das Höchstaufnahmealter bereits überschritten hatte.
Sachverhalt:
Gemäß den Versorgungsbedingungen des Arbeitgebers werden ausschließlich unbefristet beschäftigte Mitarbeiter, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in dessen Versorgungswerk aufgenommen. Mitarbeiter in einem befristeten Arbeitsverhältnis sind von der Teilnahme am Versorgungswerk explizit ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer war zunächst in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt und wurde somit nicht in das Versorgungswerk aufgenommen. Die ursprünglich befristete Beschäftigung ging jedoch anschließend nahtlos in eine unbefristete Beschäftigung über. Mit Übergang in das unbefristete Beschäftigungsverhältnis wäre der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt in das Versorgungswerk aufgenommen worden, jedoch hatte er zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr bereits vollendet. Die Aufnahmevoraussetzungen waren somit nach Auffassung des Arbeitgebers nicht erfüllt und er händigte dem Kläger keine schriftliche Versorgungszusage aus.
Anders als der Arbeitgeber, war der Arbeitnehmer jedoch der Auffassung, dass es für die Prüfung der Altersgrenze nicht auf den Beginn des unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses, sondern auf den Beginn des befristeten Beschäftigungsverhältnisses ankomme. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet und hätte insofern die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt.
Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht gab, ebenso wie die beiden Vorinstanzen, dem Kläger Recht. Bei einer Gesamtzusage handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn auszulegen sind. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist die streitgegenständliche Versorgungsordnung dahingehend auszulegen, dass stets das Höchstalter bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses maßgebend ist, unabhängig davon, ob es sich in diesem Zeitpunkt um ein befristetes oder ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis handelt, sofern das ursprünglich befristete Arbeitsverhältnis nahtlos in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergeht.
Bedeutung für die Praxis:
Das Bundesarbeitsgericht konnte die Klage anhand der Auslegung der Versorgungsordnung entscheiden. Die Frage, ob der Ausschluss befristeter Mitarbeiter aus dem Versorgungswerk eine mögliche Diskriminierung darstellt, hatte das Bundesarbeitsgericht im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen. Es bleibt also weiter abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht weiterhin an seiner Auffassung festhält, dass ein solcher Ausschluss grundsätzlich zulässig ist, wenn an ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht unmittelbar ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anschließt. Offen bleibt auch die Frage, ob bei Versorgungsordnungen, die für die Prüfung der Aufnahmevoraussetzungen auf den Zeitpunkt des Übergangs von einem befristeten Beschäftigungsverhältnis in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis abstellen, eine Diskriminierung der anfangs befristet beschäftigten Mitarbeiter zu sehen wäre.
(BAG, Urteil vom 22. September 2020 – 3 AZR 433/19)