Hinweise und Erläuterungen zur Thematik „Entgeltumwandlung und Kurzarbeit“

7. Mai 2020vonvon

Update 20. Mai 2020:
Der Bundesrat hat dem sogenannten Sozialschutz-Paket II zugestimmt, welches unter anderem eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes vorsieht. Für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50% reduzierte Arbeitszeit beziehen, steigt der Betrag ab dem vierten Monat auf 70% und ab dem siebten Monat auf 80%. Arbeitnehmer mit Kindern erhalten weitere 7% mehr. Zudem werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit erweitert.
Diese Regelungen gelten bis Ende 2020.

8. April 2020:
Das Bundeskabinett hat kürzlich aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie im Eilverfahren eine Verordnung mit deutlich erleichterten Zugangsvoraussetzungen zum sogenannten Kurzarbeitergeld (Kug) für betroffene Unternehmen und deren Beschäftigte verabschiedet.

Stand Anfang April haben bereits rund 500.000 Unternehmen entsprechende Leistungen beantragt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erwartet durch die wirtschaftlichen Auswirkungen des Lockdown bis zu 2,15 Millionen Kurzarbeiter. Insofern ergeben sich zur Zeit viele Fragen der von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten und deren Arbeitgebern, welche Aus-/ Wechselwirkungen es zwischen dem Bezug von Kurzarbeitergeld und einer bestehenden Entgeltumwandlung im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung gibt. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den Standardfall einer individualrechtlich vereinbarten Entgeltumwandlung im Rahmen einer Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG. Grundsätzlich sind die Regelungen in bestehenden Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Versorgungsordnungen zu beachten.

Das Kug ist eine sogenannte Entgeltersatzleistung und wird von der Bundesagentur für Arbeit gewährt. Es ist lohnsteuerfrei, unterliegt jedoch dem steuererhöhenden Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Basis für die Berechnung des Kug ist die Nettoentgeltdifferenz (§ 106 SGB III). Mittels einer pauschalierten Berechnung wird das Kug aus der Differenz von Nettozufluss ohne Kurzarbeit und Nettozufluss mit Kurzarbeit berechnet. Das Kug gleicht diese Nettoentgeltdifferenz zu 60% bzw. 67% (mindestens 1 Kind im Haushalt und Anspruch auf Kindergeld) aus. Wichtig zu wissen ist, dass eine bestehende Entgeltumwandlung nicht die Nettoentgeltdifferenz reduziert. Durch den Effekt der Steuerprogression erhöht die Entgeltumwandlung sogar die Nettoentgeltdifferenz. Je höher das Einkommen, desto größer ist der Effekt.

Wie wirkt sich nun Kurzarbeit im arbeitsrechtlichen Sinne auf eine bestehende Entgeltumwandlung sowie Zuschüsse des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung aus?
Bei der sogenannten „Kurzarbeit Null“ (faktisch bei einer vollständigen Freistellung) wird ausschließlich eine Entgeltersatzleistung bezogen. Aus dieser heraus kann keine Entgeltumwandlung mehr stattfinden. Die Entgeltumwandlung ruht automatisch so lange, bis wieder ein Entgelt bezogen wird. Eine Änderung der bestehenden Entgeltumwandlungsvereinbarung ist daher nicht erforderlich. Die Zuschüsse des Arbeitgebers teilen das Schicksal der Entgeltumwandlung. Insofern fallen diese auch während des Bezugs von „Kurzarbeitergeld Null“ weg.

Dem Beschäftigten steht allerdings das Recht zu, während der Phase von „Kurzarbeit Null“ die Versorgung mit eigenen Beiträgen weiterzuführen. In der Praxis wird vermutlich aufgrund des ohnehin fehlenden Nettoeinkommens von 33% bzw. 40% kaum jemand von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

Sofern die Arbeitszeit nur teilweise verringert wird, erhält der Beschäftigte weiterhin einen Teil seines Entgelts und bezieht zusätzlich Kug. Hier ändert sich zunächst nichts an der bestehenden Entgeltumwandlung, sofern die Entgeltumwandlung in der Höhe das tatsächlich gezahlte Entgelt nicht übersteigt. Die Zuschüsse des Arbeitgebers sind weiterhin zu zahlen. Sofern der Beschäftigte eine Reduzierung oder Aufhebung seiner Entgeltumwandlung wünscht, muss zwingend die Entgeltumwandlungsvereinbarung angepasst oder aufgehoben werden. Auch hier teilen die Zuschüsse des Arbeitgebers das Schicksal der Entgeltumwandlung. Diese reduzieren sich dann entweder anteilig oder sie fallen ganz weg. Eine spätere Anpassung der Entgeltumwandlungsvereinbarung bzw. der Abschluss einer neuen Entgeltumwandlungsvereinbarung ist erforderlich, wenn nach Beendigung der Kurzarbeit wieder auf den ursprünglichen Betrag aufgestockt werden soll oder die Entgeltumwandlung grundsätzlich wieder aufgenommen werden soll.

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