Gesetz zur Umsetzung zur Mobilitätsrichtlinie
Deutscher Bundestag, Pressemitteilung vom 11.11.2015
Mit dem Ziel, Hindernisse in der betrieblichen Altersversorgung bei grenzüberschreitenden Arbeitgeberwechseln abzubauen, hat das Europäische Parlament im Jahr 2015 die Europäische Mobilitätsrichtlinie (RL 2014/50/EU) verabschiedet. Nunmehr hat der Bundestag am 11. November den Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie (BT-Drucksache 18/6283) in nationales Recht beschlossen.
Im Mittelpunkt der Richtlinie stehen dabei unter anderem folgende Änderungen des Betriebsrentengesetzes sowie des Einkommensteuergesetzes:
1b BetrAVG – Reduzierung der Unverfallbarkeitsfristen
Die Voraussetzungen für die gesetzliche Unverfallbarkeit von Anwartschaften werden herabgesetzt. Das bisherige gesetzliche Mindestalter von 25 Jahren wird auf 21 Jahre reduziert. Darüber hinaus wird die Mindestzusagedauer von derzeit 5 Jahren auf 3 Jahre verringert. Wie bereits früher bei Änderungen der Voraussetzungen für die gesetzliche Unverfallbarkeit, wird in § 30f BetrAVG eine Übergangsvorschrift aufgenommen, in der geregelt wird, dass vor dem 01.01.2018 erteilte Versorgungszusage spätestens zum 31.12.2021 unverfallbar werden, wenn zu diesem Zeitpunkt das gesetzliche Mindestalter von 21 Jahren erfüllt ist.
2a BetrAVG – Berechnung und Wahrung des unverfallbaren Anspruchs
Ausgeschiedene Arbeitnehmer dürfen gegenüber vergleichbaren aktiven Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden. Dabei liegt nach dem Gesetzentwurf eine Benachteiligung unter anderem dann nicht vor, wenn die Anwartschaft
ein nominales Anrecht ist (Festrentenzusage)
eine Verzinsung enthält, die dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zu Gute kommt,
über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird und die Erträge auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugute kommen,
um 1% jährlich angepasst wird. Auch eine Anpassung analog § 16 Abs. 2 BetrAVG nach dem VPI, der Nettolohnentwicklung vergleichbarer nicht ausgeschiedener Arbeitnehmer oder der laufenden Leistungen der Versorgungsempfänger des Arbeitnehmer ist zulässig.
Beschäftigungszeiten vor dem 01.01.2018 sowie Versorgungssysteme, die vor dem 20.05.2014 geschlossen wurden, sind nach § 30g BetrAVG von dieser Regelung ausgenommen.
3 BetrAVG – Abfindung bei grenzüberschreitendem Arbeitgeberwechsel
Bei grenzüberschreitenden Arbeitgeberwechseln in einen anderen Mitgliedstaat der EU ist eine Abfindung der unverfallbaren Anwartschaft künftig nur noch mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses diesen Wechsel dem ehemaligen Arbeitgeber anzeigt.
4a BetrAVG – Auskunftspflichten
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer künftig auf dessen Verlangen Auskunft zu erteilen. Das berechtigte Interesse des Arbeitnehmers ist hierfür nicht mehr erforderlich. Zudem muss der Arbeitgeber künftig neben der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft auch Auskunft darüber erteilen, ob und wie die Anwartschaft erworben wird, wie hoch die Anwartschaft bei Erreichen der geplanten Altersgrenze voraussichtlich sein wird, wie sich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft auswirkt und wie sich die Anwartschaft nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter entwickeln wird. Diese Informationen muss der Arbeitgeber verständlich in Textform und in angemessener Frist erteilen.
16 BetrAVG – Rentenanpassung
16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG wird dahingehend geändert, dass die Berechnung der garantierten Leistungen künftig unabhängig von dem nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a VAG festgesetzten Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellungen zulässig ist. Im Durchführungsweg Direktversicherung und Pensionskasse ist die Anpassungspflicht des Arbeitgebers damit künftig bereits erfüllt, wenn er alle anfallenden Überschussanteile der Versicherung zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwendet. Diese Neuregelung erleichtert zudem den Abschluss von Liquidationsversicherungen, da künftig eine bereits bestehende Rückdeckungsversicherung fortgeführt werden kann.
§ 4d / 6a EStG – Absenkung des Mindestalters für die gesetzliche Unverfallbarkeit
Die Reduzierung der Mindestvoraussetzungen für die gesetzliche Unverfallbarkeit wird zum Teil steuerrechtlich durch Änderungen der §§ 4d und 6a EStG begleitet. Das Mindestalter für die Zulässigkeit der Zuwendungen an eine Unterstützungskasse bzw. die Zulässigkeit der Rückstellungsbildung wird allerdings nicht wie im BetrAVG auf 21 Jahre abgesenkt sondern lediglich auf 23 Jahre. Damit besteht auch weiterhin eine Diskrepanz zwischen Arbeits- und Steuerrecht.
Die Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie sollen jedoch mit Ausnahme der Änderung des § 16 Abs. 3 BetrAVG erst zum 01.01.2018 in Kraft treten.