Erste Erfahrungen mit dem IDW-RH FAB 1.021 vom 30.04.2021

4. November 2022vonvon

In unserem Newsletter 3/2021 sind wir bereits auf den IDW-Rechnungslegungshinweis FAB 1.021 vom 30.04.2021 eingegangen. In diesem Rechnungslegungshinweis fordert das IDW für Bilanztermine ab dem 31.12.2022 für ganz oder teilweise kongruent rückgedeckte Pensionszusagen eine gleichlaufende Bewertung auf der Aktiv- und Passivseite der Bilanz.

Wie erfolgt zukünftig die handelsrechtliche Bewertung von Pensionszusagen?

Wertpapiergebundene Pensionszusagen:
Hier erfolgt die Bewertung wie bisher. In diesem Fällen ist der Aktivprimat vorgeschrieben, d.h. die Bewertung der Verpflichtung richtet sich nach dem Zeitwert der Rückdeckungsversicherung.
Versicherungsgebundene Pensionszusagen mit exakter Kongruenz:
Abweichend zu den Vorjahren erfolgt hier zukünftig die Bewertung als wertpapiergebundene Pensionszusage.
Versicherungsgebundene Pensionszusagen, bei der die Kongruenz nur näherungsweise erreicht werden kann:
Auch in diesen Fällen erfolgt zukünftig die Bewertung analog zur wertpapiergebundenen Pensionszusage.
Pensionszusagen, bei denen die Versicherungsbindung nur für bestimmte Leistungskomponenten vorliegt:
Auch bei diesen Pensionszusagen ändert sich ab dem 31.12.2022 die handelsrechtliche Bewertung. Zunächst wird der kongruenten Teil der Pensionszusage identifiziert. Für diesen Teil erfolgt die Bewertung zukünftig analog zu den wertpapiergebundenen Pensionszusagen.
Die anderen Leistungskomponenten werden weiterhin nach den bisherigen Bilanzierungsgrundsätzen bewertet.
Nicht-versicherungsgebundene Pensionszusagen, für die eine kongruente Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wurde:
Bei diesen Pensionszusagen erfolgt die Bewertung zukünftig auf der Aktiv- und Passivseite gleichlaufend mit dem sogenannten Aktivprimat oder alternativ dem Passivprimat.
Nicht-versicherungsgebundene Pensionszusagen, die teilweise über eine Rückdeckungsversicherung abgesichert sind:
In diesen Fällen wird als erstes die Unter- bzw. Überdeckung und somit die Rückdeckungsquote ermittelt. Anschließend erfolgt die Bewertung mit dem Aktiv- oder Passivprimat unter Berücksichtigung der ermittelten Rückdeckungsquote.
Nicht-versicherungsgebundene Pensionszusagen, bei denen keine kongruente Rückdeckungsversicherung besteht:
Zu dieser Gruppe gehören z.B. Pensionszusagen mit Rentenleistungen, für die eine Rückdeckungsversicherung in Form einer Kapitallebensversicherung abgeschlossen wurde oder Pensionszusagen mit fondsgebundenen Rückdeckungsversicherungen in der Anwartschaftsphase. Für diese Pensionszusagen ändert sich die handelsrechtliche Bewertung gegenüber den Vorjahren nicht.
Was ist vor der Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens zu tun?
Wir empfehlen vorab eine Abstimmung mit dem Wirtschaftsprüfer, ob der Rechnungslegungshinweis FAB 1.021 zwingend anzuwenden ist.

Zudem sollte analysiert werden, welche Rückdeckungsversicherungen aktuell bestehen und ob es Gründe gibt, weshalb eine Rückdeckungsversicherung nicht zu berücksichtigen ist, z.B. abweichende Auszahlungsformen oder abweichende Verwertungsabsichten für die Rückdeckungsversicherung.

Sofern der Rechnungslegungshinweis FAB 1.021 anzuwenden ist, werden im Rahmen der Erstellung von versicherungsmathematischen Gutachten zukünftig zusätzliche Informationen über die bestehende Rückdeckungsversicherung benötigt. Welche genauen Informationen dies sind, teilen wir Ihnen im Rahmen der Anforderung des versicherungsmathematischen Gutachtens mit.