Beitragsrechtliche Beurteilung von Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung
GKV-Spitzenverband / Deutsche Rentenversicherung Bund / Bundesagentur für Arbeit, Niederschrift über die Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 20.04.2016
Lange Zeit war strittig, wie die Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung beitragsrechtlich zu behandeln ist. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertraten bislang die Ansicht, dass eine Abfindung von Anwartschaften im laufenden Arbeitsverhältnis beitragsrechtlich als Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu behandeln ist. Abfindungen wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen des § 3 BetrAVG stellten dagegen kein Arbeitsentgelt, sondern einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug i. S. d. § 229 Abs. 1 SGB V dar.
Das Bundessozialgerichts hat in zwei Urteilen (B 12 KR 30/03 vom 25.08.2004 und B 12 KR 10 R vom 25.04.2012) entschieden, dass Abfindungen im laufenden Arbeitsverhältnis nicht als Arbeitsentgelt, sondern ebenso wie Abfindungen nach § 3 BetrAVG als Versorgungsbezug zu qualifizieren sind.
In Folge der Urteile des Bundessozialgerichts haben sich die Spitzenorganisationen nunmehr am 20.04.2016 darauf geeinigt, dass alle Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung einheitlich als Versorgungsbezug und nicht als Arbeitsentgelt zu qualifizieren sind. Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung unterliegen somit nur der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Spitzenorganisationen weisen dabei ausdrücklich darauf hin, dass die Einstufung der Abfindungen als Versorgungsbezug auch für Abfindungszahlungen an nicht gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer gilt und dass auch eine Erstattung für zu Unrecht bezahlte Beiträge in Betracht kommen kann.