Auslegung von Versorgungszusagen
BAG, Urteil vom 19. Juli 2016 – 3 AZR 141/15
Sachverhalt:
Im Jahr 1986 hat die Beklagte dem Kläger eine Versorgungszusage erteilt. Die Höhe der betrieblichen Altersversorgung bemisst sich nach der versorgungsfähigen Vergütung. Diese setzt sich laut Versorgungszusage aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag und der tariflichen Stellenzulage zusammen. Zudem regelt die Versorgungszusage, dass sonstige Zulagen nicht in die versorgungsfähige Vergütung einfließen.
Aufgrund eines im Jahre 2009 in Kraft getretenen Tarifvertrags wird dem Arbeitnehmer neben dem Gehalt die sog. „Zulage 09“ gewährt. Diese setzt sich, ebenso wie auch die versorgungsfähigen Bezüge, aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag und der Stellenzulage zusammen. Der Tarifvertrag legt fest, dass es sich um eine nicht ruhegehaltsfähige Zulage handelt.
Die Beklagte berücksichtigte die „Zulage 09“ bei der Ermittlung der versorgungsfähigen Vergütung nicht.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die „Zulage 09“, auch wenn sie in der Versorgungszusage nicht explizit aufgeführt ist, bei der Bemessung der versorgungsfähigen Vergütung zu berücksichtigen ist, da sich die „Zulage 09“ aus den gleichen Bestandteilen zusammensetzt, wie die versorgungsfähige Vergütung. Die Regelung im Tarifvertrag, dass die „Zulage 09“ nicht ruhegehaltsfähig ist, hält der Kläger für eine nicht zulässige Verschlechterung der Versorgungszusage. Zudem könne die Einführung nicht versorgungsfähiger Zulagen anstelle von Tariflohnerhöhungen zu einer Auszehrung der zugesagten betrieblichen Altersversorgung führen.
Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht folgt der Ansicht des Klägers nicht. Es stellt fest, dass die versorgungsfähige Vergütung in der Versorgungszusage abschließend definiert wurde, da die Definition keine Zusätze wie z.B. „usw.“ oder ähnliches enthält. Die „Zulage 09“ fällt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts unter den Begriff der von der versorgungsfähigen Vergütung explizit ausgeschlossenen sonstigen Zulagen.
Die Argumentation des Klägers, dass durch die Vereinbarung von Zulagen anstelle von Tariflohnerhöhungen die Zusatzrente leerläuft oder dauerhaft statisch wird, verwirft das Bundesarbeitsgericht ebenso wie die Ansicht, dass der Tarifvertrag die Versorgungszusage verschlechtert.
Bedeutung für die Praxis:
Die Entscheidung zeigt, dass die Definition der Bemessungsgrundlage für die betriebliche Altersversorgung von entscheidender Bedeutung ist. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet das gesamte Entgelt in Bemessungsgrundlage einzubeziehen, sondern kann die ihm zustehenden Gestaltungsspielräume nutzen und lediglich an einzelne Entgeltbestandteile anknüpfen. Es empfiehlt sich allerdings zu prüfen, ob die Bemessungsgrundlage in bestehenden Versorgungszusagen und Versorgungsordnungen präzise definiert wurde.