Auslegung von Versorgungszusagen

14. April 2017vonvon

BAG, Urteil vom 19. Juli 2016 – 3 AZR 141/15
Sachverhalt:

Im Jahr 1986 hat die Beklagte dem Kläger eine Versorgungszusage erteilt. Die Höhe der betrieb­lichen Altersversorgung bemisst sich nach der versorgungsfähigen Vergütung. Diese setzt sich laut Versorgungszusage aus der Grundvergü­tung, dem Ortszuschlag und der tariflichen Stellenzulage zusammen. Zudem regelt die Ver­sorgungszusage, dass sonstige Zulagen nicht in die versorgungsfähige Vergütung einfließen.

Aufgrund eines im Jahre 2009 in Kraft getrete­nen Tarifvertrags wird dem Arbeitnehmer neben dem Gehalt die sog. „Zulage 09“ gewährt. Diese setzt sich, ebenso wie auch die versorgungs­fähigen Bezüge, aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag und der Stellenzulage zusammen. Der Tarifvertrag legt fest, dass es sich um eine nicht ruhegehaltsfähige Zulage handelt.

Die Beklagte berücksichtigte die „Zulage 09“ bei der Ermittlung der versorgungsfähigen Vergü­tung nicht.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die „Zulage 09“, auch wenn sie in der Versorgungszusage nicht explizit aufgeführt ist, bei der Bemessung der versorgungsfähigen Vergütung zu berücksichti­gen ist, da sich die „Zulage 09“ aus den gleichen Bestandteilen zusammensetzt, wie die versorgungsfähige Vergütung. Die Regelung im Tarifvertrag, dass die „Zulage 09“ nicht ruhe­gehaltsfähig ist, hält der Kläger für eine nicht zulässige Verschlechterung der Versorgungszu­sage. Zudem könne die Einführung nicht versor­gungsfähiger Zulagen anstelle von Tariflohnerhö­hungen zu einer Auszehrung der zugesagten be­trieblichen Altersversorgung führen.

Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht folgt der Ansicht des Klägers nicht. Es stellt fest, dass die versor­gungsfähige Vergütung in der Versorgungszu­sage abschließend definiert wurde, da die Definition keine Zusätze wie z.B. „usw.“ oder ähnliches enthält. Die „Zulage 09“ fällt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts unter den Be­griff der von der versorgungsfähigen Vergütung explizit ausgeschlossenen sonstigen Zulagen.

Die Argumentation des Klägers, dass durch die Vereinbarung von Zulagen anstelle von Tarif­lohnerhöhungen die Zusatzrente leerläuft oder dauerhaft statisch wird, verwirft das Bundes­arbeitsgericht ebenso wie die Ansicht, dass der Tarifvertrag die Versorgungszusage verschlech­tert.

Bedeutung für die Praxis:

Die Entscheidung zeigt, dass die Definition der Bemessungsgrundlage für die betriebliche Alters­versorgung von entscheidender Bedeutung ist. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet das gesam­te Entgelt in Bemessungsgrundlage einzube­ziehen, sondern kann die ihm zustehenden Ge­staltungsspielräume nutzen und lediglich an ein­zelne Entgeltbestandteile anknüpfen. Es emp­fiehlt sich allerdings zu prüfen, ob die Bemes­sungsgrundlage in bestehenden Versorgungszu­sagen und Versorgungsordnungen präzise defi­niert wurde.