Anhebung der Regelaltersgrenze nach Ausscheiden mit unverfallbaren Anwartschaften

27. Juni 2024vonvon

Das BAG befasste sich mit der Frage, ob die Anhebung der Regelaltersgrenze durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft zu berücksichtigen ist, wenn der Arbeitnehmer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.

Sachverhalt

Dem Kläger wurde eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Gesamtzusage nach den im Unternehmen gültigen Richtlinien von 1989 zugesagt. Im Dezember 1998 ist der Kläger mit gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften vorzeitig aus dem Unternehmen ausgeschieden. Die bei Ausscheiden aus dem Unternehmen mitgeteilte Höhe der unverfallbaren Anwartschaft basierte auf der damals gültigen Regelaltersgrenze von 65 Jahren. Auch der im Rahmen der Gesamtzusage anzurechnende Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung war auf das Endalter 65 abgestimmt.

Aufgrund der Inanspruchnahme der vorgezogene Altersleistung im April 2018 berechnete der Arbeitgeber die unverfallbare Anwartschaft auf Altersrente neu. Bei der Berechnung berücksichtigte er aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderung zur Anpassung der gesetzlichen Regelaltersgrenze eine Altersgrenze auf 65 Jahren und neun Monaten. Darüber hinaus legte er für die Anrechnung im Rahmen der Gesamtzusage den aufgrund der Erhöhung der gesetzlichen Regelaltersgrenze ebenfalls geänderten Anspruch auf gesetzliche Rentenversicherung zu Grunde. Die Anhebung der Altersgrenze führte somit in zweifacher Hinsicht zu einer niedrigeren Altersrente.

Der Kläger argumentierte, dass aufgrund des gesetzlichen Festschreibeeffekts der unverfallbaren Anwartschaft für die Berechnung seiner Anwartschaft weiterhin die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens geltende Regelaltersgrenze von 65 Jahren maßgeblich sei. Der Arbeitgeber habe zu Unrecht die erhöhte Regelaltersgrenze angewendet und damit seine Anwartschaft falsch berechnet. Zudem rechnete der Arbeitgeber die gesetzliche Rente nach den neuen Altersgrenzen an, was der Kläger ebenfalls als fehlerhaft betrachtete.

Entscheidung

Das BAG hat entschieden, dass die Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft unberücksichtigt bleibt, wenn der Arbeitnehmer vor Inkrafttreten des Gesetzes aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.

Das Gericht führte aus, dass die Veränderungssperre nach § 2a Abs. 1 BetrAVG dazu dient, die bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erworbenen Anwartschaften zu sichern und nicht durch nachträgliche gesetzliche Änderungen zu beeinflussen. Dies gelte auch für die Berechnung der fiktiven gesetzlichen Rente, die bei der Ermittlung der betrieblichen Altersversorgung herangezogen wird.

(BAG, Urteil vom 21. November 2023 – 3 AZR 1/23)

Auswirkungen auf die Praxis

Dieses Urteil stellt klar, dass bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften die zum Zeitpunkt des Ausscheidens geltenden Altersgrenzen maßgeblich und somit der Berechnung zugrunde zu legen sind. Änderungen der gesetzlichen Regelaltersgrenze nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers dürfen demnach nicht zur Reduzierung von dessen Anwartschaften führen.

Das Urteil des BAG unterstreicht den Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung und trägt dazu bei, die Anwartschaften der Arbeitnehmer vor nachträglichen Änderungen zu schützen und ihre Rentenansprüche planbar zu machen.