Arbeitnehmer mit individueller Versorgungszusage – Ausschluss aus der Versorgungsordnung
Das Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob Arbeitnehmer mit einer individuellen Versorgungszusage aus einer später eingeführten Versorgungsordnung pauschal ausgeschlossen werden dürfen.
Sachverhalt:
Die ausschließlich arbeitgeberfinanzierte Versorgungsordnung eines Arbeitgebers sah vor, dass Mitarbeiter, die eine einzelvertragliche Zusage erhalten oder erhalten haben, von dem persönlichen Geltungsbereich der Versorgungsordnung nicht erfasst sind. Unter diese Ausnahmeregelung fiel der klagende Arbeitnehmer, da diesem eine individuelle Versorgungszusage über eine Pensionskasse erteilt worden war. Die Versorgungsleistungen der Pensionskasse wurden zum Teil durch den Arbeitgeber und zum Teil durch Eigenbeiträge des Arbeitnehmers finanziert. Im vorliegenden Fall war die Versorgungsleistung aus der Pensionskasse deutlich geringer als eine mögliche Versorgungsleistung nach der Versorgungsordnung. Der Arbeitnehmer sah durch den Ausschluss aus der Versorgungsordnung den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz als verletzt an und verlangte daher zusätzlich zu den Leistungen aus der Pensionskasse auch die Leistungen aus der Versorgungsordnung.
Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht hat zunächst festgestellt, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Leistungen auf der Grundlage einer Gesamtzusage zugesagt hat. Die Herausnahme von Arbeitnehmern mit einer anderen einzelvertraglichen Leistungszusage aus dieser Gesamtzusage verstößt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dies führt dazu, dass der Ausschluss nicht greift und der von der Versorgungsordnung ausgenommene Arbeitnehmer die Leistungen nach der Versorgungsordnung verlangen kann. Einen Ausschluss von Arbeitnehmern mit einer Individualzusage aus einer Versorgungsordnung sieht das Bundesarbeitsgericht nur dann als gerechtfertigt an, wenn der Arbeitnehmer aus seiner individuellen Zusage im Versorgungsfall eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhält. Da diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt war, konnte der Arbeitnehmer nicht wirksam aus der Versorgungsordnung ausgeschlossen werden. Das Bundesarbeitsgericht stellte aber einschränkend fest, dass sich der Arbeitnehmer die Leistungen der Pensionskasse, die er durch Arbeitgeberbeiträge ab dem Zeitpunkt der Einführung der Versorgungsordnung erlangt hatte, auf den ihm zustehenden Anspruch aus der Versorgungsordnung anrechnen lassen muss. Eine Anrechnung der Eigenbeiträge findet dagegen nicht statt.
Bedeutung für die Praxis:
Bei Einführung einer neuen Versorgungsordnung in einem Unternehmen sollte zunächst geprüft werden, ob bereits individuelle Versorgungszusagen bestehen. Sofern beabsichtigt ist, nicht nur neu in das Unternehmen eintretende Mitarbeiter aufzunehmen, sondern auch Mitarbeiter mit bestehendem Arbeitsverhältnis, ist eine entsprechende Anrechnungsklausel für bereits bestehende individuelle Versorgungszusagen empfehlenswert.
(BAG, Urteil vom 03.06.2020 – 3 AZR 730/19)