Zufluss von Arbeitslohn bei Schuldübernahme von Pensionsverpflichtung durch einen Dritten
BFH Urteil vom 18.08.2016- VI R 18/13
Tatbestand:
Die A-GmbH hat dem Kläger (beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH) einen Anspruch auf Ruhegehalt in Höhe von 50 % seiner letzten Vergütung eingeräumt. Das Ruhegehalt wurde in der Folgezeit in Festrente umgestellt. Die Parteien vereinbarten sodann, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Rente endet, wenn das von der A-GmbH zur Verfügung gestellte Kapital in Höhe von 467.000 Euro aufgebraucht ist. Der Kläger gründete sodann die B-GmbH, deren alleiniger beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer er war. Geschäftszweck der B-GmbH war die Verwaltung des für die Rentenzahlung zur Verfügung gestellten Kapitals und die Rentenzahlung. Der Kläger veräußerte sämtliche Geschäftsanteile an der A-GmbH und vereinbarte beim Verkauf, dass die Pensionsverpflichtung auf die B-GmbH übergehen soll. Die B-GmbH übernahm aufgrund dessen alle Rechte und Pflichten aus der Pensionszusage des Klägers gegen Zahlung einer Vergütung von 467.000 Euro. Das Finanzamt wertete dies als Lohnzufluss beim Kläger. Der Kläger hat hiergegen Einspruch und Klage eingelegt. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Revision wurde als begründet angesehen.
Entscheidung:
Die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage führt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nur dann nicht zu einem Lohnzufluss, wenn der Versorgungsberechtigte nicht das Wahlrecht hat, den Ablösungsbetrag alternativ an sich auszahlen oder die Pensionsverpflichtung von einem Dritten übernehmen zu lassen. Da im zu entscheidenden Fall kein Wahlrecht vereinbart war, war es zu keinem Lohnzufluss beim Versorgungsberechtigten gekommen.
Bedeutung für die Praxis:
Diese Entscheidung des BFH führt u.E. entgegen einiger Kommentare zum Urteil in den einschlägigen Fachzeitschriften nicht zu einem „Persilschein“ für eine Rentner-GmbH; die Fragen, die sich bei der Gründung einer Rentner GmbH stellen (betriebliche Veranlassung; ausreichende Kapitalausstattung, weitere Gestaltung etc.) wurden in der Entscheidung des BFH nicht behandelt. Eine Übertragung dieser Entscheidung auf einen Wechsel des Durchführungsweges von Pensionszusage auf einen Pensionsfonds sehen wir nicht. U.E. ist daher weiterhin ein Antrag nach § 4e EStG zu stellen, um die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 66 EStG sicherzustellen.