Wie bei der Basisvorsorge sind Einmalkapitalauszahlungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge tarifermäßigt zu besteuern
FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 19.05.2015 – K 1792/12
Tatbestand:
Eine Versorgungsberechtigte erhielt aus einer betrieblichen Altersversorgung über den Durchführungsweg „Pensionskasse“ eine einmalige Leistung. Die Finanzverwaltung erfasste die Leistung in dem entsprechenden Steuerbescheid als sonstige Einkünfte. Die Versorgungsberechtigte erhob Einspruch und beantragte, die Leistung nach § 34 EStG tarifermäßigt zu besteuern.
Entscheidung:
Nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz sind Einmalkapitalauszahlungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge tarifermäßigt zu besteuern (sog. Fünftelregelung).
Die betriebliche Altersvorsorge sei dem Grunde nach darauf angelegt, in der Auszahlungsphase das angesparte Kapital durch Rentenzahlungen zur Lebenshaltungssicherung einzusetzen. Kommt es zu einer Einmalkapitalauszahlung, liegt nach Auffassung des Gerichts ein atypischer Verlauf vor, der ggf. zur Zusammenballung von Einkünften führt.
Bei der nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG zu versteuernden Einmalkapitalauszahlung handelt es sich um eine Vergütung für über mehr als zwei Veranlagungszeiträume angesparte steuerbefreite Beitragszahlungen, die nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 1 EStG tarifermäßigt zu besteuern ist.
Nach Art. 3 Abs. 1 GG sind die als sonstige Einkünfte zu erfassenden Einmalkapitalauszahlungen sowohl der Basisvorsorge nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) aa) EStG als auch der betrieblichen Altersvorsorge nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG gleich zu behandeln und somit auch tarifermäßigt zu besteuern.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde Revision beim BFH zugelassen.