Weiterbeschäftigung über das Pensionsalter hinaus führt nicht automatisch zu mehr Anspruch auf betriebliche Altersversorgung

1. Oktober 2018vonvon

FG Köln, Urteil vom 06.04.2017 – 10 K 2310/15

Sachverhalt:

Klägerin war eine GmbH, die ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer im Jahr 1991 eine Versorgungszusage als Festrentenzusage erteilt hatte. Als Voraussetzung für den Bezug einer Altersrente galt nur das Erreichen der festen Altersgrenze, nicht aber ein Ausscheiden aus dem Unternehmen. Weiterhin enthielt die Zusage eine Regelung zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Leistung. Für den Fall, dass der Versorgungsberechtigte über die Altersgrenze weiterhin für das Unternehmen tätig ist, wurde nichts geregelt.

Kurz vor Eintritt des Versorgungsfalles wurde die Pensionszusage dahingehend geändert, dass die zugesagte Altersrente sich bis zum tatsächlichen Bezug der Altersrente mit dem gleichen Prozentsatz erhöht, der bei der Regelung zur vorzeitigen Inanspruchnahme festgelegt wurde. Im vorliegenden Fall betrug der Prozentsatz 0,5 % pro Monat.

Die Betriebsprüfung erkannte in dieser Änderung eine vGA, da die Erhöhung der Zusage nicht mehr erdienbar sei. Unter Berücksichtigung der einschlägigen BFH-Rechtsprechung ergibt sich die Höhe der vGA aus der Differenz zwischen der nachträglich zugesagten Rentensteigerung und der Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten.

Dagegen klagte das Unternehmen.

Entscheidung:

Das Gericht hat sich den Ausführungen des Finanzamtes zum Vorliegen und der Höhe der vGA angeschlossen. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), insbesondere das Urteil vom 23.10.2013 – I R 60/12, hat nach Ansicht des Gerichtes nicht abschließend geklärt, wann aufgrund der Erdienbarkeitsproblematik ein Barwert­ausgleich für das Verschieben des Rentenalters wegen Weiterbeschäftigung spätestens vereinbart werden muss. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

Bedeutung für die Praxis:

Da nicht zu erwarten ist, dass hier zeitnah eine Entscheidung durch den BFH getroffen wird, ist grundsätzlich in der Beratung frühzeitig auf die Problematik hinzuweisen. Dabei ist u.E. jedoch immer zu beachten, dass gemäß Rz. 3 des BMF-Schreibens vom 06.12.2017 das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben als auslösendes Ereignis für den Bezug einer Altersrente definiert wird.

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