Versorgungsausgleich – § 17 VersAusglG ist mit dem Grundgesetz vereinbar

13. Juli 2020vonvon

Sachverhalt:
Gegenstand des Urteils ist die Frage, ob die externe Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleiches für bestimmte Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung auch ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person mit den Eigentumsgrundrechten des Grundgesetzes (Art. 14 Abs. 1 GG) vereinbar ist.

Gemäß § 17 VersAusglG ist auf Wunsch des Versorgungsträgers die externe Teilung von Anrechten aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse zulässig, sofern der Ausgleichswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt. Dies ist auch ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person möglich. Hierbei können sogenannte Transferverluste aufgrund der Biometrie entstehen oder, wenn beispielsweise der Rechnungszins, der bei der Ermittlung des Ausgleichswertes zugrunde gelegt wird, höher ist, als der Zinssatz, mit dem der Zielversorgungsträger aktuell kalkuliert. Dadurch können sich die zu erwartenden Versorgungsleistungen für die ausgleichsberechtigte Person verringern.

Weiter wurde die externe Teilung gemäß § 17 VersAusglG auch im Hinblick auf die Gleichbehandlungsgrundsätze gemäß Art. 3 GG überprüft. In der Praxis sind mehr Frauen als Männer betroffen, da häufiger die Anrechte des Ehemannes als Alleinverdiener zugunsten der Ehefrau geteilt werden. Auch ist die Wertgrenze für die externe Teilung für andere Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 14 VersAusglG wesentlich niedriger.

Entscheidung:
§ 17 VersAusglG ist bei verfassungskonformer Auslegung nicht verfassungswidrig.

Im Folgenden haben wir die wesentlichen Erwägungen des Senats zusammengefasst:

Es müssen sowohl das Eigentumsgrundrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG der ausgleichsverpflichteten als auch das der ausgleichsberechtigten Person betrachtet werden. Eine Beschränkung dieser Eigentumsgrundrechte bedarf besonderer Rechtfertigung, insbesondere wenn die ausgleichsberechtigte Person mit niedrigeren Versorgungsleistungen rechnen muss, als die Kürzung der Anrechte bei der ausgleichsverpflichteten Person erfolgt oder als sie bei einer internen Teilung beim ursprünglichen Versorgungsträger erhalten würde.

Auf der anderen Seite steht das berechtigte Interesse der Arbeitgeber an der externen Teilung, um mit der ausgleichsberechtigten Person keine zusätzlichen, betriebsfremden Versorgungsberechtigten in das Versorgungswerk aufnehmen und lediglich einen aufwandsneutralen Kapitalabfluss hinnehmen zu müssen.

Auch mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 GG ist § 17 VersAusglG gemäß diesem Urteil nicht verfassungswidrig. Ungleichbehandlung bei der externen Teilung von Inhabern von Versorgungsanrechten aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse gegenüber Inhabern von Versorgungsanrechten aus anderen Durchführungswegen der betriebliche Altersversorgung, für die § 17 VersAusglG nicht gilt, sind bei verfassungskonformer Anwendung zu rechtfertigen.

Die Gerichte können im Rahmen ihres Entscheidungsspielraumes den Ausgleichswert in einer Höhe festzusetzen, die gegebenenfalls nicht mehr aufwandsneutral für den Arbeitgeber ist, um eine unangemessene Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person zu verhindern. Das Gericht hat dabei die Grenze bei einer Abweichung der Zielversorgung von der Ausgangsversorgung um mehr als 10 % gesehen. Der vom Gericht festgesetzte Ausgelichswert kann vom Vorschlag des Versorgungsträgers abweichen. In diesem Fall muss dem Arbeitgeber aber die Möglichkeit bleiben, unter Abwägung des festgesetzten Ausgleichsbetrages doch die interne Teilung zu wählen.

Bedeutung für die Praxis:
Wir sehen aktuell keinen besonderen Handlungsbedarf, wenn der Kapitalwert des auszugleichenden Anrechts Grundlage der Teilung ist. Bei verfassungskonformer Ermittlung des Ausgleichswertes ist die Anwendung von § 17 VersAusglG verfassungsgemäß. Möglicherweise werden von den Gerichten Vergleichsberechnungen für eine fiktive interne Teilung angefordert.

(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26.05.2020 – 1 BvL 5/18)