Verdeckte Gewinnausschüttung: Erdienbarkeit der endgehaltsabhängigen Pensionszusage bei mittelbarer Erhöhung infolge von Gehaltssteigerungen
BFH Urteil vom 20.05.2015 – I R 17/14
Tatbestand:
Eine GmbH erteilte im Jahr 1978 ihrem Geschäftsführer eine Pensionszusage. Die Rente orientierte sich am Endgehalt, wobei sich die Rentenhöhe auf Basis des durchschnittlichen Bruttogehalts des Versorgungsberechtigten in den letzten 12 Monaten vor dem Versorgungsfall oder dem Ausscheiden bemessen sollte. Zudem konnte der Versorgungsberechtigte bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres vorgezogene Leistungen in Anspruch nehmen.
Im Jahr 2001 erfolgte eine Anhebung des Gehaltes von DM 424.000,– auf DM 600.000,–. Die Pensionszusage wurde entsprechend erhöht.
Die Finanzverwaltung behandelte die Rückstellungen, welche die GmbH für die Pensionszusage gebildet hatte, in den Streitjahren 2001 bis 2004 in jenem Umfang als verdeckte Gewinnausschüttung, in welchem sie auf die Erhöhung der Gesellschaftervergütung zurückzuführen waren.
Entscheidung:
Eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer GmbH erteilte Pensionszusage kann nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn die Zusage vom Versorgungsberechtigten noch erdient werden kann. Dies ist nach Ansicht des BFH bei einem beherrschenden GGF der Fall, wenn zwischen Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens 10 Jahre liegen; bei einem nicht beherrschenden GGF dann, wenn dieser Zeitraum mindesten 3 Jahre beträgt und der Geschäftsführer dem Betrieb mindestens 12 Jahre angehört.
Maßgebend bei der Ermittlung des Erdienenszeitraums ist der in der Pensionszusage vereinbarte frühestmögliche Zeitpunkt des Pensionsbezuges.
Da der Versorgungsberechtigte bereits mit Vollendung seines 60. Lebensjahres eine Altersrente in Anspruch nehmen konnte, war in diesem Fall die mittelbare Zusageerhöhung infolge der Gehaltserhöhung nicht mehr erdienbar. Der BFH folgte daher der Einschätzung der Finanzverwaltung.