Verdeckte Gewinnausschüttung bei nachträglicher Zusage der Dynamisierung einer Altersrente

27. Oktober 2016vonvon

FG Hamburg Urteil vom 15.04.2016 – 3 K 13/16
Sachverhalt:

Die Klägerin hat ihren beiden Gesellschafter-Geschäftsführern im Jahr 1986 eine Pensionszu­sage erteilt. Diese umfasst eine Alters- und Hinterbliebenenrente sowie eine Invalidenrente. Die zugesagten Leistungen wurden in den Folgejahren mehrfach durch Nachträge geändert, letztmals im Jahre 1999.

Im Jahr 2003 erfolgte eine Änderung der Zusage dahingehend, dass sich die laufenden Leistungen gemäß § 16 Abs. 3 BetrAVG jährlich um 1,5% der Vorjahresrente erhöhen. Einer der beiden Geschäftsführer (B) hatte zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr bereits vollendet.

Das Finanzamt sah den Teil der aufwandserhö­henden Zuführungen zu den Pensionsrückstellen als verdeckte Gewinnausschüttung an, die auf die Erhöhung der Altersrente durch die Dynami­sierungsklausel entfielen.

Als Begründung wurde angeführt, dass es bei der Änderung der Zusage zu einer Erhöhung der ursprünglichen Zusage gekommen ist und der dafür notwenige 10-jährige Erdienenszeitraum bezüglich der Erhöhung der Zusage nicht ein­gehalten werden konnte.

Das Unternehmen legte gegen diese Auffassung Einspruch ein, da nach Ansicht des Unterneh­mens das Finanzamt zu Unrecht davon ausge­gangen war, dass der Versorgungsberechtigte (B) beherrschender Gesellschafter-Geschäfts­führer ist. Daher müsste der für Minderheitsge­sellschafter maßgebliche Erdienenszeitraum von drei Jahren anzuwenden sein.

Da das Finanzamt diese Ansicht nicht teilte und weiterhin eine beherrschende Stellung u.a. auf­grund gleichgerichteten Interesses unterstellte, erhob das Unternehmen Klage.

Entscheidung:

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die nachträglich aufgenommene Dynamisie­rungsklausel als durch das Gesellschafts­verhältnis veranlasst anzusehen ist, da zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand keine 10 Jahre mehr lagen und somit der Versorgungsanspruch nicht mehr erdient werden konnte.

Grundlage für die Entscheidung war, dass der Versorgungsberechtigte zum Zeitpunkt der Ände­rung der Pensionszusage bereits das 60. Lebens­jahr vollendet hatte. Das Gericht ließ dabei offen, ob es sich um einen beherrschenden Gesell­schafter-Geschäftsführer handelt oder nicht, da es darauf nicht mehr ankam.

Bedeutung für die Praxis:

Wieder einmal hat ein Gericht die besonderen Anforderungen an die Pensionszusage bzw. an die nachträglichen Erhöhungen / Verbesserungen einer Pensionszusage betont, insbesondere im Hinblick auf die Erdienbarkeit. Inwieweit eine nachträgliche Dynamisierung zur Kompensierung steigender Lebenshaltungskosten zu einer Aufweichung der bisherigen Rechtsprechung führen kann, müsste der BFH entscheiden. Das FG Hamburg hat zur Beantwortung dieser Frage die Revision zugelassen.

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